Termine Mai 2017

Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge fällig werden:

Steuerart Fälligkeit Ende der Schonfrist bei Zahlung durch
    Überweisung1 Scheck2
Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag3 10.05.2017 15.05.2017 05.05.2017
Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag Die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag sind zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.
Umsatzsteuer4 10.05.2017 15.05.2017 05.05.2017
Gewerbesteuer 15.05.2017 18.05.2017 12.05.2017
Grundsteuer 15.05.2017 18.05.2017 12.05.2017
Sozialversicherung5 29.05.2017 entfällt entfällt

 

1        Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.

2        Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.

3        Für den abgelaufenen Monat.

4        Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern (mit Dauerfristverlängerung) für das abgelaufene Kalendervierteljahr.

5        Die Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 24.05.2017) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa zehn Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

Termine Juni 2017

Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge fällig werden:

Steuerart Fälligkeit Ende der Schonfrist bei Zahlung durch
    Überweisung1 Scheck2
Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag3 12.06.2017 15.06.20174 07.06.2017
Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag 12.06.2017 15.06.20174 07.06.2017
Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag 12.06.2017 15.06.20174 07.06.2017
Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag Die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag sind zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.
Umsatzsteuer5 12.06.2017 15.06.20174 07.06.2017
Sozialversicherung6 28.06.2017 entfällt entfällt

 

1        Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.

2        Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.

3        Für den abgelaufenen Monat.

4     In den Bundesländern und Regionen, in denen der 15.06.2017 ein gesetzlicher Feiertag ist (Fronleichnam), endet die Frist mit Ablauf des 16.06.2017.

5        Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat.

6        Die Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 26.06.2017) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa zehn Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen

Der Gläubiger kann nach dem Eintritt der Fälligkeit seines Anspruchs den Schuldner durch eine Mahnung in Verzug setzen. Der Mahnung gleichgestellt sind die Klageerhebung sowie der Mahnbescheid.

Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn

  • für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
  • die Leistung an ein vorausgehendes Ereignis anknüpft,
  • der Schuldner die Leistung verweigert,
  • besondere Gründe den sofortigen Eintritt des Verzugs rechtfertigen.

Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ein; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, allerdings nur, wenn hierauf in der Rechnung besonders hingewiesen wurde.

Im Streitfall muss allerdings der Gläubiger den Zugang der Rechnung (nötigenfalls auch den darauf enthaltenen Verbraucherhinweis) bzw. den Zugang der Mahnung beweisen.

Während des Verzugs ist eine Geldschuld zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte bzw. für Rechtsgeschäfte, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, acht Prozentpunkte (ab 29. Juli 2014: neun Prozentpunkte*) über dem Basiszinssatz.

Der Basiszinssatz verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres.

Aktuelle Basis- bzw. Verzugszinssätze ab 1. Januar 2014:

Zeitraum Basiszinssatz Verzugszinssatz Verzugszinssatz für Rechtsgeschäfte ohne Verbraucherbeteiligung
01.01. bis 30.06.2014 -0,63 % 4,37 % 7,37 %
01.07. bis 28.07.2014 -0,73 % 4,27 % 7,27 %
29.07. bis 31.12.2014 -0,73 % 4,27 % 8,27 %
01.01. bis 30.06.2015 -0,83 % 4,17 % 8,17 %*
01.07. bis 31.12.2015 -0,83 % 4,17 % 8,17 %*
01.01. bis 30.06.2016 -0,83 % 4,17 % 8,17 %*
01.07. bis 31.12.2016 -0,88 % 4,12 % 8,12 %*
01.01. bis 30.06.2017 -0,88 % 4,12 % 8,12 %*

 

*Im Geschäftsverkehr, d. h. bei allen Geschäften zwischen Unternehmen, die seit dem 29. Juli 2014 geschlossen wurden (und bei bereits zuvor bestehenden Dauerschuldverhältnissen, wenn die Gegenleistung nach dem 30. Juni 2016 erbracht wird), gelten neue Regelungen.

Die wichtigsten Regelungen im Überblick:

  • Vertragliche Vereinbarung von Zahlungsfristen ist grundsätzlich nur noch bis maximal 60 Kalendertage (bei öffentlichen Stellen als Zahlungspflichtige maximal 30 Tage) möglich.
  • Zahlungsfrist beginnt grundsätzlich zum Zeitpunkt des Empfangs der Gegenleistung.
  • Erhöhung des Verzugszinssatzes von acht auf neun Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz.
  • Anspruch auf Verzugszinsen: Bei Vereinbarung einer Zahlungsfrist ab dem Tag nach deren Ende, ansonsten 30 Tage nach Rechnungszugang bzw. 30 Tage nach dem Zeitpunkt des Waren- oder Dienstleistungsempfangs.
  • Mahnung ist entbehrlich: Der Gläubiger kann bei Zahlungsverzug sofort Verzugszinsen verlangen, sofern er seinen Teil des Vertrags erfüllt hat, er den fälligen Betrag nicht (rechtzeitig) erhalten hat und der Schuldner für den Zahlungsverzug verantwortlich ist.
  • Einführung eines pauschalen Schadenersatzanspruchs in Höhe von 40 € für Verwaltungskosten und interne Kosten des Gläubigers, die in Folge des Zahlungsverzugs entstanden sind (unabhängig von Verzugszinsen und vom Ersatz externer Beitreibungskosten).
  • Abnahme- oder Überprüfungsverfahren hinsichtlich einer Ware oder Dienstleistung darf grundsätzlich nur noch maximal 30 Tage dauern.

Individueller Höchstbetrag bei Nutzung eines Arbeitszimmers durch mehrere Steuerpflichtige

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, also einen Raum, der ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche/berufliche Zwecke genutzt wird, können grundsätzlich nicht steuermindernd geltend gemacht werden. Steht für die betriebliche/berufliche Tätigkeit aber kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, können Aufwendungen bis 1.250 € abgezogen werden. Die Beschränkung auf 1.250 € gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.

Der Bundesfinanzhof hat seine bisherige Rechtsprechung geändert und entschieden, dass der Höchstbetrag von 1.250 € personenbezogen zu verstehen ist. Nutzen mehrere Steuerpflichtige ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam und steht jedem ein eigener Arbeitsplatz zur Verfügung, kann jeder Nutzer die von ihm getragenen Aufwendungen bis zum Höchstbetrag steuermindernd geltend machen. Steht das Arbeitszimmer im hälftigen Miteigentum oder ist die Wohnung (bzw. das Arbeitszimmer) gemeinsam angemietet, werden die Kosten jedem Ehepartner/Lebenspartner grundsätzlich zur Hälfte zugeordnet.

Berücksichtigung von weiteren Mietaufwendungen neben denen für ein häusliches Arbeitszimmer

Liegen die Voraussetzungen für einen pauschalen Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer vor, ist dieser auf 1.250 € jährlich beschränkt. Nach einem Urteil des Finanzgerichts München sind darüber hinaus Aufwendungen für weitere beruflich genutzte Räume innerhalb des privaten Wohnbereichs unbeschränkt als Betriebsausgaben abzugsfähig.

Im Urteilsfall hatte der selbstständig tätige Steuerpflichtige neben seinem häuslichen Arbeitszimmer Kellerräume und eine Garage angemietet. Die Aufwendungen für diese Nebenräume wurden in voller Höhe zum Abzug zugelassen. Da der Mietvertrag keine Trennung zwischen den ausschließlich privat und beruflich genutzten Räumen vorsah, wurde die Höhe der auf die beruflich genutzten Nebenräume entfallenden Mietzahlung geschätzt.

Keine Abzinsung nicht fremdüblicher Angehörigendarlehn

Verbindlichkeiten sind in der Bilanz grundsätzlich mit dem Rückzahlungsbetrag zu passivieren. Für unverzinsliche Verbindlichkeiten gilt im Steuerrecht seit dem 1. Januar 1999 eine Abzinsungspflicht. Die Abzinsungsverpflichtung trifft vor allem Darlehnsverträge zwischen Angehörigen.

Die Abzinsung ist nicht vorzunehmen, wenn die Laufzeit der Verbindlichkeit am Bilanzstichtag weniger als zwölf Monate beträgt oder sich die Verbindlichkeit auf eine Anzahlung oder Vorausleistung bezieht. Verzinsliche Verbindlichkeiten sind ohnehin nicht abzuzinsen.

Bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen ist zunächst zu prüfen, ob eine betriebliche Veranlassung vorliegt. Diese liegt nur vor, wenn z. B. der Darlehnsvertrag in der gesetzlich vorgeschriebenen Form zustande gekommen ist und sowohl die Gestaltung als auch die tatsächliche Durchführung des Vereinbarten dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen (sog. Fremdvergleich).

Nach Auffassung des Finanzgerichts Münster ist ein nach steuerrechtlichen Grundsätzen nicht fremdübliches Darlehn nicht als betriebliche Verbindlichkeit abzuzinsen. Das Darlehn ist dem Privatvermögen zuzuordnen.

Hinweis: Eine Abzinsung einer Verbindlichkeit hat zur Folge, dass der Abzinsungsbetrag als Ertrag in der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen ist. Dem Ertrag im Erstjahr folgt dann in den Folgejahren jeweils ein Aufwand durch die Aufstockung der Verbindlichkeit. Die Folgen der Abzinsung lassen sich durch die Vereinbarung einer Minimalverzinsung verhindern. Die Vereinbarung einer fremdüblichen Verzinsung ist nicht erforderlich.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Keine Besteuerung der privaten Kfz-Nutzung bei Fahruntüchtigkeit

Ist ein Arbeitnehmer durch eine schwere Erkrankung fahruntüchtig, ist für die Zeit, in der er aus diesem Grund seinen Dienstwagen nicht fahren kann, kein geldwerter Vorteil im Rahmen der 1 %‑Regelung zu versteuern. Das gilt zumindest dann, wenn das Fahrzeug auch keinem anderen Dritten, z. B. dem Ehepartner des Arbeitnehmers, zur privaten Nutzung zur Verfügung stand. So entschied das Finanzgericht Düsseldorf.

Die Möglichkeit, einen Dienstwagen unentgeltlich zu privaten Zwecken zu fahren, führt bei Arbeitnehmern zu einem geldwerten Vorteil. Dieser ist steuerpflichtig und führt zu Beiträgen in der gesetzlichen Sozialversicherung. Der Vorteil ist monatlich zu berechnen. Wird dem Arbeitnehmer ein ärztliches Fahrverbot erteilt, ist für jeden vollen Kalendermonat, in dem das Fahrverbot gilt, keine Privatnutzung zu versteuern. Eine zeitanteilige Aufteilung innerhalb eines Monats kommt aber nicht in Betracht.

Der Bundesfinanzhof sah dies in 2013 anders.

Steuerliche Berücksichtigung von Zuzahlungen für Bereitschaftsdienste

Zuschläge zum Grundlohn für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit sind steuerfrei, sofern sie festgelegte Höchstgrenzen nicht überschreiten. Vergütet ein Arbeitgeber Bereitschaftsdienste aber pauschal zusätzlich zum Grundlohn ohne Rücksicht darauf, ob die Tätigkeit tatsächlich an einem dieser Tage erbracht wurde, sind die Zuschläge nicht steuerfrei.

Praxistipp: Die Steuerfreiheit kann man erlangen, wenn die Zuschläge pauschal als Vorschuss gezahlt und später abgerechnet werden. Dafür sind Einzelaufstellungen der tatsächlich erbrachten Arbeitsstunden an Sonntagen, Feiertagen oder zur Nachtzeit erforderlich.

Zuzahlungen des Arbeitnehmers kürzen den geldwerten Vorteil aus der Nutzungsüberlassung eines betrieblichen Kfz

Der geldwerte Vorteil eines Arbeitnehmers aus der Überlassung eines betrieblichen Pkw zur privaten Nutzung und für Fahrten zwischen der Wohnung und seiner ersten Tätigkeitsstätte ist als Arbeitslohn steuerpflichtig. Die Berechnung kann entweder nach der sog. 1 %‑Regelung oder bei entsprechender Belegführung nach der Fahrtenbuchmethode erfolgen.

In beiden Fällen ist nach Urteilen des Bundesfinanzhofs der geldwerte Vorteil um Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu kürzen. Unerheblich ist, ob es sich um monatlich gleichbleibende Beträge oder einzelne individuell getragene Kosten handelt.

Übersteigen die selbst getragenen Kosten den Wertansatz für die private Kfz‑Nutzung, bleiben sie unberücksichtigt. Dadurch ergibt sich kein negativer Wertansatz. Vielmehr wird unterstellt, dass eine derartige Überzahlung auf private Ursachen zurückzuführen ist.

Übernahme von Verwarnungsgeldern durch den Arbeitgeber kein Arbeitslohn

Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass die Übernahme von Verwarnungsgeldern durch den Arbeitgeber nicht grundsätzlich zu lohnsteuerpflichtigem Arbeitslohn führt.

Ein Logistikunternehmen hatte für seine angestellten Paketzusteller die Verwarnungsgelder wegen Falschparkens übernommen. Das Finanzamt behandelte die übernommenen Verwarnungsgelder als Arbeitslohn und setzte pauschale Lohnsteuer fest. Die dagegen erhobene Klage des Logistikunternehmens war erfolgreich. Das Gericht begründete seine Auffassung damit, dass die Bezahlung der Verwarnungsgelder im eigenbetrieblichen Interesse erfolgt sei und kein Arbeitslohn für die Tätigkeit der betreffenden Fahrer darstelle.

Der Bundesfinanzhof wird sich mit dem Fall abschließend beschäftigen.

AfA bei mittelbarer Grundstücksschenkung

Werden die Mittel zum Erwerb einer bestimmten Immobilie schenkweise zur Verfügung gestellt (mittelbare Grundstücksschenkung), sind die Anschaffungskosten des Beschenkten unabhängig davon Grundlage für die Absetzung für Abnutzung (AfA).

Die Finanzverwaltung hatte in einem solchen Fall den Abzug der AfA versagt und die Auffassung vertreten, dass der Erwerber keine Aufwendungen habe. Die Anschaffungskosten des Beschenkten wurden in Höhe des Schenkungsbetrags gekürzt, sodass die Anschaffungskosten in diesem Fall 0 € betrugen.

Der Bundesfinanzhof begründete seine anderslautende Entscheidung damit, dass die vom Schenker aufgewendeten Anschaffungskosten gleichzeitig Anschaffungskosten des Beschenkten darstellen. Dieser ist damit auch uneingeschränkt zur Inanspruchnahme der AfA berechtigt.

Mieter darf im Garten ein Kinderspielhaus aufstellen

Das Amtsgericht Flensburg hat entschieden, dass das Aufstellen eines Kinderspielhauses zur zulässigen Nutzung des Gartens eines Mietshauses gehört.

Im entschiedenen Fall hatte der Vermieter vom Mieter verlangt, ein Spielhaus zu entfernen, welches dieser im zugehörigen Garten aufgestellt hatte. Der Vermieter war der Ansicht, dass dies die ordnungsgemäße Nutzung des Gartens übersteigt. Im Mietvertrag war kein Verbot enthalten. Der Mieter weigerte sich, dieser Forderung nachzukommen.

Zu Recht, meinte das Gericht, da sich aus dem Mietvertrag kein Anspruch auf Beseitigung des Spielhauses ergebe. Das Aufstellen eines solchen Hauses stelle keine unzulässige bauliche Veränderung der Mietsache dar. Vielmehr handele es sich um eine zeitlich begrenzte Umgestaltung des Gartens, die problemlos wieder beseitigt werden könne. Der Mieter sei jedoch verpflichtet, nach Mietende das Spielhaus zu entfernen und den ursprünglichen Zustand des Gartens wieder herzustellen.

Für die Erfüllung bauordnungsrechtlicher Vorschriften im Sondereigentum ist der jeweilige Wohnungseigentümer zuständig

Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung klargestellt, dass Wohnungseigentümer selbst für die Umsetzung bauordnungsrechtlicher Vorgaben in ihren Wohnungen zuständig sind. Ein Stellplatznachweis betrifft hingegen alle Wohnungseigentümer gemeinsam.

Die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft stritten über die Rechtsmäßigkeit der in einer Eigentümerversammlung gefassten Beschlüsse. Nach dem Aufteilungsplan der Gemeinschaft bestand eine der Wohnungen aus zwei Zimmern und einem Dachboden. Küche und Bad waren nicht in dem Plan eingezeichnet. Die Nutzung der Räume als Wohnung war bauordnungsrechtlich nicht genehmigt worden. Der betroffene Eigentümer stellte deshalb einen entsprechenden Antrag bei der Gemeinde. Diese verlangte einen Sicherheits‑ und Brandschutznachweis sowie den Nachweis für einen PKW‑Stellplatz. Daraufhin beschloss die Eigentümerversammlung Fachleute hinzuzuziehen, die klären sollten, welche Sanierungsmaßnahmen durchgeführt werden müssten, um einen bauordnungsgemäßen Zustand herbeizuführen. Da ein Stellplatz nicht geschaffen werden konnte, sollte bei der Gemeinde ein Ablöseantrag gestellt werden. Ein Eigentümer hat die Beschlüsse der Versammlung angefochten.

Mit Erfolg. Das Gericht stellte fest, dass die das Sondereigentum betreffenden bauordnungsrechtlichen Vorgaben von dem betroffenen Wohnungseigentümer auf eigene Kosten erfüllt werden müssen. Deshalb bestand für diese Maßnahmen keine Beschlusskompetenz der Eigentümergemeinschaft. Nur der beschlossene Ablösebetrag für den Stellplatz durfte von der Gemeinschaft nach den Regelungen des Wohnungseigentumsgesetzes gefasst werden. Denn die Erfüllung öffentlich‑rechtlicher Anforderungen ist Aufgabe aller Wohnungseigentümer.

Keine Ersatzerbschaftsteuer bei einer nichtrechtsfähigen Stiftung

Das Vermögen von Stiftungen, die wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmten Familien errichtet wurden (Familienstiftungen) unterliegt im Abstand von 30 Jahren beginnend mit dem Zeitpunkt des ersten Übergangs von Vermögen auf die Stiftung der Erbschaftsteuer (Ersatzerbschaftsteuer). Hintergrund dieser Regelung ist, Gestaltungen zur Vermeidung von Erbschaftsteuer zu unterbinden. Da an einer Stiftung keine Beteiligung bestehen kann, die vererbt und dann versteuert wird, wird alle 30 Jahre ein Erbgang fingiert.

Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass die Ersatzerbschaftsteuer nur von Familienstiftungen zu zahlen ist, die rechtsfähig sind. Bei einer nichtrechtsfähigen Stiftung ist ein Treuhänder Träger des Stiftungsvermögens. Da das Vermögen der Stiftung dem Treuhänder gehört, kann es nicht bei der Stiftung mit Erbschaftsteuer belegt werden.

Rechtswidrige Mitnahme von Unterlagen durch die Steuerfahndung im Rahmen einer Hausdurchsuchung

Eine Hausdurchsuchung kann bei einem einer Straftat hinreichend Verdächtigten u. a. durchgeführt werden, wenn zu vermuten ist, dass die Durchsuchung dem Auffinden von Beweismitteln dient. Hausdurchsuchungen werden durch einen Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft angeordnet.

Das Finanzgericht Köln hatte über folgenden Fall zu entscheiden: Gegen einen der Bestechung und Bestechlichkeit Verdächtigten erging ein gerichtlicher Durchsuchungsbeschluss. Die Durchsuchung sollte der Auffindung und Sicherstellung von Beweismitteln im nicht rechtsverjährten Tatzeitraum ab 2007 dienen. An der Durchsuchung nahmen auch zwei Beamte des Finanzamts für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung teil. Diese leiteten während der Durchsuchung das Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung für die Jahre 2006 bis 2010 ein. Es wurden zwei Quittungsblöcke der Jahre 2002 bis 2005 aufgefunden und beschlagnahmt. Mit dieser Beschlagnahme war der Verdächtigte nicht einverstanden, weil die Quittungen nur Sachverhalte außerhalb des strafrechtlich relevanten Zeitraums betrafen.

Das Finanzgericht folgte dieser Auffassung und entschied, dass die Beschlagnahme der Quittungsblöcke rechtswidrig war und verpflichtete das Finanzamt, diese Unterlagen herauszugeben. Beschlagnahmungen sind nicht mehr zulässig, wenn eindeutig Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist.

Zudem stellte das Finanzgericht fest, dass Steuerfahndungsprüfer nicht an Hausdurchsuchungen teilnehmen dürfen, die im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens ohne steuerstrafrechtlichen Bezug durchgeführt werden, wenn sie vorher schon in gleicher Sache wegen Steuerhinterziehung ermittelt haben.

Lediglich technische Bearbeitung von Schecks, Überweisungen oder Lastschriften durch ein Kreditinstitut für andere Kreditinstitute unterliegt dem Umsatzsteuerregelsatz

Die Umsätze im Zahlungs- und Überweisungsverkehr sind von der Umsatzsteuer befreit. Dazu müssen sie die spezifischen und wesentlichen Funktionen dieser Dienstleistung erfüllen. Bei Überweisungen ist das nach Auffassung des Bundesfinanzhofs ein Vorgang, der in der Ausführung eines Auftrags zur Übertragung einer Geldsumme von einem Bankkonto auf ein anderes besteht. Eine rein technische Leistung (wie das Einlesen der Datenträger) erfüllt diese Voraussetzung nicht, wenn alle Entscheidungen über die Ausführung der Umsätze nicht von dem Dienstleistungserbringer, sondern von dem Kreditinstitut vor Ort oder (bei Schecks) von der Empfängerbank getroffen werden.

Umkleidezeit für besonders auffällige Dienstkleidung als Arbeitszeit

Eine Arbeitgeberin des öffentlichen Personennahverkehrs begehrte vor Gericht die Feststellung, dass Umkleide- und Wegezeiten des Fahrpersonals zwischen dem Fahrzeug und dem Betriebshof keine Arbeitszeiten sind und dem Betriebsrat hier keine Mitbestimmungsrechte zustehen.

Zu Unrecht, wie das Bundesarbeitsgericht befand. Diese Zeiten gehören zur vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung und damit zur betrieblichen Arbeitszeit, wenn das Umkleiden einem fremden Bedürfnis dient und nicht zugleich ein eigenes Bedürfnis erfüllt. Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn über die Dienstkleidung die Möglichkeit einer Zuordnung zum Arbeitgeber besteht und eine Umkleidemöglichkeit im Betrieb genutzt wird. Zur Arbeitszeit zählt dann auch das Zurücklegen des Wegs von der Umkleide- zur Arbeitsstelle. Anders ist es, wenn die Arbeitnehmer sich entscheiden, die Dienstkleidung nicht im Betrieb, sondern zuhause an- und abzulegen. Dann ist das Tragen der Dienstkleidung auf dem Weg nicht ausschließlich fremdnützig.

Zweiter Börsengang der Telekom: Keine Täuschung der Kapitalanleger

Der Bundesgerichtshof hat in einem Kapitalanleger‑Musterverfahren einen Musterentscheid des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main bestätigt, in dem dieses Fehler im Prospekt zum zweiten Börsengang der Telekom verneint hat. Insbesondere berichtet der Prospekt zutreffend und vollständig über das Immobilienvermögen der Deutschen Telekom AG mit mehr als 12.000 Grundstücken und etwa 33.000 baulichen Anlagen, dessen Wert im Prospekt auch nicht wesentlich zu hoch angegeben war.

Der Prospektfehler, den der Bundesgerichtshof in einem anlässlich des dritten Börsengangs der Deutschen Telekom AG herausgegebenen Verkaufsprospekt festgestellt hat, betraf einen zeitlich nachfolgenden Geschäftsvorfall. Dieser spielte im Prospekt zum zweiten Börsengang noch keine Rolle.

Damit steht für alle Ausgangsverfahren bindend fest, dass aus den betreffend den Prospekt des zweiten Börsengangs gerügten Unvollständigkeiten und Unrichtigkeiten keine Prospekthaftungsansprüche und keine deliktischen Schadensersatzansprüche hergeleitet werden können.

 

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