Termine August 2019

Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge fällig werden:

Steuerart Fälligkeit Ende der Schonfrist bei Zahlung durch
    Überweisung1 Scheck2
Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag3 12.08.2019 15.08.2019 09.08.2019
Umsatzsteuer4 12.08.2019 15.08.20197 09.08.2019
Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag Die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag sind zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.
Gewerbesteuer 15.08.20195 19.08.2019 12.08.20198
Grundsteuer 15.08.20195 19.08.2019 12.08.20198
Sozialversicherung6 28.08.2019 entfällt entfällt

 

1    Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.

2    Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.

3    Für den abgelaufenen Monat.

4    Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern mit Dauerfristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.

5    In den Bundesländern und Regionen, in denen der 15.08.2019 ein gesetzlicher Feiertag (Mariä Himmelfahrt) ist, wird die Steuer am 16.08.2019 fällig.

6    Die Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen der jeweiligen Einzugsstelle bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 26.08.2019, 0 Uhr) vorliegen. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa zehn Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

7    In den Bundesländern und Regionen, in denen der 15.08.2019 ein gesetzlicher Feiertag (Mariä Himmelfahrt) ist, endet die Schonfrist am 16.08.2019.

8    In den Bundesländern und Regionen, in denen der 15.08.2019 ein gesetzlicher Feiertag (Mariä Himmelfahrt) ist, endet die Schonfrist am 13.08.2019.

Termine September 2019

Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge fällig werden:

Steuerart Fälligkeit Ende der Schonfrist bei Zahlung durch
    Überweisung1 Scheck2
Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag3 10.09.2019 13.09.2019 06.09.2019
Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag 10.09.2019 13.09.2019 06.09.2019
Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag 10.09.2019 13.09.2019 06.09.2019
Umsatzsteuer4 10.09.2019 13.09.2019 06.09.2019
Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag Die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag sind zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.
Sozialversicherung5 26.09.2019 entfällt entfällt

 

1    Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.

2    Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.

3    Für den abgelaufenen Monat.

4    Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat.

5    Die Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen der jeweiligen Einzugsstelle bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 24.09.2019, 0 Uhr) vorliegen. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa zehn Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

Sky‑Bundesliga‑Abo als Werbungskosten

Der Bundesfinanzhof hat im Fall eines Torwarttrainers einer Profi‑Fußballmannschaft entschieden, dass die Aufwendungen für ein Sky‑Bundesliga‑Abo grundsätzlich als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar sind.

Das Abo ist nicht mit einer allgemeinbildenden Tageszeitung mit ihren vielfältigen Inhalten vergleichbar, für welche die Aufwendungen grundsätzlich nicht als Werbungskosten anerkannt werden können. Zwar sind die TV‑Inhalte auch nicht mit einer Fachzeitschrift vergleichbar, was aber nicht schädlich ist, da rein auf professionelle Trainer zugeschnittene TV‑Inhalte nicht am Markt verfügbar sind. Die Inhalte des Sky‑Bundesliga‑Abos sind daher bei einem Trainer im professionellen Fußballgeschäft geeignet, seinen beruflichen Interessen zu dienen.

Maßgeblich ist allerdings die tatsächliche Verwendung im Einzelfall. Es muss eine ausschließliche oder zumindest weitaus überwiegende berufliche Nutzung vorliegen. Stellt das Finanzgericht, welches sich erneut mit dem Fall befassen muss, etwas anderes fest, sind die Aufwendungen als Teil der privaten Lebensführung nicht als Werbungskosten abziehbar.

Kosten einer ausgerichteten Geburtstagsfeier als Einnahme

Lädt ein Arbeitgeber anlässlich des Geburtstags eines Arbeitnehmers Geschäftsfreunde, Repräsentanten des öffentlichen Lebens, Vertreter von Verbänden und Berufsorganisationen sowie Mitarbeiter der Firma zu einem Empfang ein, ist zu prüfen, ob es sich um ein Fest des Arbeitgebers oder um ein privates Fest des Arbeitnehmers handelt. Bei einem Fest des Arbeitgebers liegt eine betriebliche Veranstaltung vor. Die vom Arbeitgeber übernommenen Kosten bleiben beim Arbeitnehmer steuerfrei. Bei einem privaten Fest des Arbeitnehmers stellen alle vom Arbeitgeber getragenen Kosten einen lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteil für den Arbeitnehmer dar.

Ein bei einer Pfarrei angestellter Pfarrer war Vorsitzender des Kuratoriums einer Krankenhaus‑Stiftung. Anlässlich seines besonderen Geburtstags lud das Kuratorium ohne Einbindung des Vorsitzenden 261 Gäste in die Räumlichkeiten des Krankenhauses ein. Davon waren 25 Gäste (also ca. 10 %) dem privaten Umfeld des Jubilars zuzuordnen.

Das Finanzamt sah in der Durchführung der Feier eine objektive Bereicherung des Pfarrers, da ihm eigene Aufwendungen erspart geblieben seien. Es erhöhte die erklärten Einkünfte aus selbständiger Arbeit (Kuratoriumsvorsitz) um die gesamten bei der Feier angefallenen Kosten.

Dieser Auffassung folgte das Finanzgericht Münster nicht. Es entschied, dass nur 10 % der Aufwendungen zu versteuern sind.

Aufwendungen für ein mit Nutzungsrecht eines Dritten belastetes Grundstück als vorab entstandene Werbungskosten

Eine Mutter vermietete ein Gebäude mit einer Ladeneinheit und sechs Mietwohnungen. Ihr Sohn erwarb dieses gemeinsam mit seiner Schwester im Wege der vorweggenommenen Erbfolge. Die Mutter behielt sich ein lebenslängliches Nutzungsrecht (Nießbrauch) vor. Später kaufte der Sohn seiner Schwester ihren Teil ab. Er wollte die Finanzierungskosten (Zinsen), die ihm im Rahmen des Erwerbs entstanden waren, als vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen. Der Bundesfinanzhof lehnte dies ab.

Werbungskosten sind Aufwendungen, die durch die Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen veranlasst sind. Sie können auch schon vor der Erzielung der Einnahmen anfallen. Abziehbar sind sie nur dann, wenn zwischen Kosten und Einnahmen ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang besteht. Der zeitliche Zusammenhang ist zwar kein Tatbestandsmerkmal, ihm kommt jedoch indizielle Bedeutung zu. Daher sind nach ständiger Rechtsprechung Aufwendungen für ein mit einem lebenslänglichen Nutzungsrecht eines Dritten belastetes Grundstück keine vorab entstandenen Werbungskosten, solange ein Ende der Nutzung nicht absehbar ist. So lag der Fall auch hier. Der Nießbrauch bestand lebenslänglich.

Formwechsel einer OHG in eine GmbH

Wirtschaftliche, gesellschaftsrechtliche und andere Gründe zwingen Unternehmen, ihre Organisationsstrukturen einer ständigen Prüfung zu unterziehen und ggf. durch Umwandlung in eine andere Rechtsform anzupassen. Die Gründe für eine Umwandlung sind vielfältig und von den jeweiligen rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Unternehmen und ihrer Beteiligten abhängig.

Die Umwandlung einer Offenen Handelsgesellschaft (OHG) in eine GmbH ist zulässig. Dabei sind die Vorschriften des Umwandlungsgesetzes und des Umwandlungssteuergesetzes zu beachten. Beim Wechsel von der OHG in eine GmbH ist u. a. die sog. Buchwertverknüpfung möglich. Die Übertragung der Vermögens- und Schuldposten aus der Schlussbilanz der OHG in die Eröffnungsbilanz (Übernahmebilanz) der GmbH erfolgt zu unveränderten Werten. Stille Reserven werden nicht aufgelöst. Es entsteht kein zu versteuernder Gewinn.

Bei einer solchen Umwandlung verlangt die Finanzverwaltung, dass der qualifizierte Einbringungsgegenstand (Betrieb, Teilbetrieb oder Miteigentumsanteil) am steuerlichen Übertragungsstichtag vorhanden sein muss.

Das Niedersächsische Finanzgericht bestätigte diese Auffassung. Eine Einbringung im Wege des Rechtsformwechsels einer OHG in eine GmbH könne nicht mit steuerlicher Rückwirkung vorgenommen werden, wenn die OHG im Zeitpunkt des Umwandlungsbeschlusses bereits keiner Tätigkeit mehr nachgehe.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Betriebsvermögen eines Einzelgewerbetreibenden für seine Beteiligung an und Forderung gegenüber einer Kapitalgesellschaft

Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs gehört die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft dann zum notwendigen Betriebsvermögen eines Einzelgewerbetreibenden, wenn sie die gewerbliche Betätigung entscheidend fördert oder dem Zweck dient, den Produktabsatz zu stärken.

Liegen diese Voraussetzungen vor, liegt es nahe, dass auch ein der Kapitalgesellschaft gewährtes Darlehn dem Betriebsvermögen des Unternehmers zuzurechnen ist. Entscheidend ist, ob das Darlehn förderlich für die Tätigkeit des Einzelgewerbetreibenden ist.

Zuflusszeitpunkt für die Entschädigung der Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit zur Sicherung eines Flutungsrechts

Das Land Rheinland‑Pfalz zahlte einem Bauern für die Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit in das Grundbuch einer von ihm landwirtschaftlich genutzten Fläche eine Entschädigung. Zweck der Eintragung war die Zurverfügungstellung einer Überflutungsfläche zur Hochwasserrückhaltung.

Der Bauer beantragte, die Einmalzahlung als Einnahme aufgrund einer Nutzungsüberlassung auf zehn Jahre zu verteilen. Das Finanzamt behandelte die Zahlung dagegen in voller Höhe als laufende Betriebseinnahme im Wirtschaftsjahr der Vereinnahmung.

Der Bundesfinanzhof folgte mit seinem Urteil der Auffassung des Finanzamts. Es handelt sich bei der Zahlung nicht um das Entgelt für eine zeitlich begrenzte Nutzung, sondern für die dauerhafte dingliche Belastung des Grundstücks. Das ist eine rechtsgeschäftliche Verwertung des Grundbesitzes. Maßgeblich für diese Beurteilung war, dass ein Überflutungsfall statistisch nur fünfmal im Laufe eines Jahrhunderts anzunehmen ist, die landwirtschaftlichen Flächen unverändert weiter genutzt werden können und entstehende Verluste und Schäden an den landwirtschaftlich genutzten Flächen durch den Einsatz des Polders gesondert auszugleichen sind.

Billigkeitserlass bei Kindergeldrückforderung

Wer Kindergeld erhält, muss die Familienkasse über Änderungen seiner persönlichen Verhältnisse informieren. In einem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall vergaß dies eine Mutter. Sie teilte der Familienkasse nicht mit, dass ihre sich in der Ausbildung befindende Tochter, für die sie Kindergeld erhielt, Mutter geworden war. Sie erhielt deshalb für die Dauer der Elternzeit unberechtigt Kindergeld. Das Kindergeld hatte die Mutter an ihre Tochter, die Sozialhilfe bezog, weitergeleitet. Bei der Tochter wurde das Kindergeld auf ihre Sozialhilfe angerechnet.

Als die Familienkasse das Kindergeld zurückforderte, beantragte die Mutter einen Billigkeitserlass. Das lehnte der Bundesfinanzhof ab.

Eine sachliche Unbilligkeit liegt vor, wenn die Geltendmachung eines Anspruchs zwar dem Wortlaut einer Vorschrift entspricht, aber nach dem Gesetzeszweck nicht zu rechtfertigen ist oder dessen Wertungen zuwiderläuft, sog. Gesetzesüberhang. Das kann bei der Anrechnung von Kindergeld auf Sozialleistungen der Fall sein. Hier kam aber die Pflichtverletzung der Mutter, die Familienkasse nicht zu informieren, hinzu. Das Ermessen der Familienkasse war daher nicht dahingehend auf Null reduziert, dass nur ein Erlass das einzig mögliche Ergebnis der Ermessensausübung sein konnte.

Identität von Rechnungsaussteller und leistendem Unternehmer als Voraussetzung für den Vorsteuerabzug

Ein Unternehmer verkaufte umsatzsteuerpflichtig Computer und Software. Er machte Vorsteuer aus dem Erwerb von Elektronikartikeln von den Zulieferfirmen T und F geltend. Die Waren wurden ihm von der A‑AG angeboten, von der er die Waren entweder abholte oder sie von der A‑AG direkt an seine Abnehmer verschicken ließ.

Das Finanzamt war der Ansicht, dass T und F als sog. missing trader (Nichtunternehmer) und der Unternehmer als sog. buffer (Zwischenhändler) in eine Umsatzsteuerbetrugskette eingebunden waren und versagte dem Unternehmer den Vorsteuerabzug.

Der Bundesfinanzhof entschied unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, dass für den Vorsteuerabzug u. a. leistender Unternehmer und Rechnungsaussteller identisch sein müssen. Das war hier nicht der Fall, denn die Lieferungen wurden von der A‑AG und nicht von T und F ausgeführt. Mithin wurden die von T und F abgerechneten Lieferungen nicht erbracht und die von der A‑AG ausgeführte Lieferung nicht abgerechnet.

Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Abmahnungen bei Urheberrechtsverletzungen

Ein Tonträgerhersteller mahnte die rechtswidrige Verbreitung von Tonaufnahmen im Internet ab. Er bot gleichzeitig an, gegen Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung und Zahlung von pauschal 450 € (netto) von Klagen abzusehen. Die erhaltenen Zahlungen behandelte der Tonträgerhersteller als nicht umsatzsteuerbaren Schadensersatz.

Der Bundesfinanzhof sah dies anders: Nach dem Urheberrecht hat der in seinem Urheberrecht Verletzte einen Unterlassungsanspruch. Vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung soll der Rechtsverletzer abgemahnt und ihm Gelegenheit gegeben werden, den Streit durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung beizulegen. Daneben besteht ein Schadensersatzanspruch. Zweck der Abmahnung ist die Beseitigung und Unterlassung der Verletzungshandlung. Sie soll auf das rechtsverletzende Verhalten aufmerksam machen, vor einem drohenden Gerichtsverfahren warnen, auf eine außergerichtliche Streitbeilegung hinwirken und einen kostspieligen Prozess vermeiden.

Die Abmahnung erfolgte zumindest auch im Interesse des jeweiligen Rechtsverletzers, weil er die Möglichkeit erhält, einen kostspieligen Prozess zu vermeiden. Dies ist als umsatzsteuerpflichtige sonstige Leistung des Tonträgerherstellers anzusehen. Die geleisteten Zahlungen der Abgemahnten sind entsprechend das Entgelt.

Ist Schwimmunterricht umsatzsteuerfrei?

Unklar ist, ob Schwimmkurse für Kinder, die eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts durchführt, umsatzsteuerfrei sind. Umsätze aus Schul- und Hochschulunterricht sind nach EU‑Recht steuerfrei. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat beim Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) angefragt, ob dies auch für Schwimmunterricht gilt. Auch muss geklärt werden, ob es eine Rolle spielt, dass der Schwimmunterricht von einer Personengesellschaft erteilt wird. 2014 hatte der Bundesfinanzhof entschieden, dass der von einem Einzelunternehmer erteilte Schwimmunterricht umsatzsteuerfrei ist, da das höherrangige EU‑Recht eine Befreiungsvorschrift für von Privatlehrern erteilten Schul- und Hochschulunterricht vorsieht.

Aufgrund eines neuen EuGH‑Urteils hat der Bundesfinanzhof aber Zweifel an seiner Entscheidung aus 2014 und deshalb dem EuGH die eingangs erwähnten Fragen gestellt. Schwimmen dient nach Auffassung des Bundesfinanzhofs als elementare Grundfähigkeit eines Menschen dem Gemeininteresse und der Unterricht müsse deshalb steuerfrei gestellt werden. Dabei dürfe es keine Rolle spielen, ob er von einem Einzelunternehmen oder einer Personengesellschaft erteilt wird. Der EuGH hat aber bisher unter dem Begriff „Schulunterricht“ nur solchen erfasst, der auf ein breites und vielfältiges Unterrichtsspektrum gerichtet ist. Spezialunterricht, wie z. B den von Fahrschulen, hat er ausgeschlossen.

Tipp: Betroffene Unternehmen sollten gegen die Umsatzsteuerfestsetzungen Einsprüche einlegen oder Änderungsanträge stellen. Einsprüche ruhen bis zur endgültigen Entscheidung durch den BFH.

Leistungsbeschreibung beim Kauf von Waren im Niedrigpreissegment

Ein Unternehmen handelte mit niedrigpreisigen Textilien. Der Einkaufspreis für die in großen Mengen eingekauften Waren bewegte sich fast ausschließlich im unteren und mittleren einstelligen Eurobereich. Die Artikelbezeichnungen auf den Eingangsrechnungen beschränkten sich auf die Warengattung, z. B. Hosen, Blusen, T-Shirts, Pullover u. ä.

Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug wegen nach seiner Meinung nicht hinreichender Leistungsbeschreibung auf den Rechnungen. Die bloße Gattungsangabe sowie die aus den Lieferscheinen ersichtlichen zusätzlichen Angaben zur Anzahl, den Farben und zu Größen der Artikel reichten nicht aus. Erforderlich wären nähere handelsübliche Bezeichnungen sowie die Angabe, welche und wie viele Artikel in welchen Farben bzw. Farbkombinationen und in welchen konkreten Größen geliefert worden seien.

Der Bundesfinanzhof hat in einem Aussetzungsverfahren ernstliche Zweifel an den Forderungen des Finanzamts. Damit könnte auch gegen unionsrechtliche Vorgaben verstoßen werden. Nach deutschem Recht ist die handelsübliche Bezeichnung für jeden Gegenstand erforderlich; die europäische Norm fordert aber lediglich Angaben zur Art der gelieferten Gegenstände. Dies bestätigt ein Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union.

Bis zur endgültigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren gewährte der Bundesfinanzhof daher die beantragte Aussetzung der Vollziehung.

Keine Minderung des Einkommens einer Organgesellschaft bei Inhaftungnahme für Körperschaftsteuerschulden der Organträgerin

Die Körperschaftsteuer stellt bei der Kapitalgesellschaft keine abzugsfähige Betriebsausgabe dar, d. h., sie mindert nicht deren zu versteuerndes Einkommen. Wird eine Organgesellschaft für Körperschaftsteuerschulden der Organträgerin in Haftung genommen, liegt nach Auffassung des Bundesfinanzhofs keine „Steuerschuld“ vor, sodass das Abzugsverbot nicht eingreift. Allerdings liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor, da die Vermögensminderung bei der Organgesellschaft auf dem Gesellschaftsverhältnis zur Organträgerin beruht. Damit ist eine wegen drohender Inhaftungnahme gebildete Rückstellung außerbilanziell dem Gewinn der Organgesellschaft wieder hinzuzurechnen.

Die vorgenannten Grundsätze gelten unabhängig davon, ob im Zeitpunkt der Inanspruchnahme das Organschaftsverhältnis noch besteht.

Auswirkungen der Übungsleiterpauschale auf die Versicherungspflicht

Die Versicherungspflicht in der Sozialversicherung setzt die Erzielung von Arbeitsentgelt voraus.

Einnahmen von Übungsleiterinnen und -leitern sind bis zur Höhe von 2.400 € jährlich steuerfrei. Sie sind als steuerfreie Aufwandsentschädigungen und nicht als Arbeitsentgelt anzusehen. Damit sind sie auch sozialversicherungsfrei. Bis zu dieser Höhe spielt es keine Rolle, ob die Zahlung als Vergütung für eine abhängige oder eine selbstständige Tätigkeit geleistet wurde.

(Quelle: Urteil des Landessozialgerichts Baden‑Württemberg)

Korrektur fälschlicherweise gewinnerhöhend ausgebuchter Verbindlichkeit

Ein Kommanditist schied aus einer KG aus und erhielt eine Abfindung, die die KG dadurch erfüllte, dass sie private Bankdarlehn des Kommanditisten übernahm. Die KG buchte die zunächst passivierten Darlehnsverbindlichkeiten 1995 fälschlicherweise gewinn- und steuererhöhend aus. Die darauf beruhende Steuerveranlagung 1995 wurde bestandskräftig. 1996 bemerkte sie den Fehler und buchte den Darlehnsbetrag gewinn- und steuermindernd ein.

Der Bundesfinanzhof entschied, dass dies rechtens war. Die Verbindlichkeit war nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung zwingend in der Bilanz auszuweisen, weil die Abfindung betrieblich veranlasst war und die Ausbuchung 1995 die Steuerbelastung erhöht hatte. Weil das Veranlagungsjahr 1995 aber bestandskräftig war, musste die gewinnmindernde Einbuchung in der Schlussbilanz des ersten Jahrs nachgeholt werden, in der dies mit steuerlicher Wirkung verfahrensrechtlich möglich war, somit 1996.

Anspruch auf Rücknahme eines Insolvenzantrags des Finanzamts

Sind Schulden beim Finanzamt trotz vorheriger Mahnung nicht bezahlt, folgt regelmäßig die Zwangsvollstreckung. Verläuft sie „fruchtlos“, weil der Schuldner kein pfändbares Vermögen hat, kann das Finanzamt einen Antrag auf Eröffnung der Insolvenz beim Insolvenzgericht stellen. Bei der Stellung des Insolvenzantrags handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. Dabei hat das Finanzamt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten.

Eine GmbH befand sich schon seit längerem in Zwangsvollstreckung. Da dem Finanzamt bekannt war, dass auch weitere Gläubiger gegen die GmbH vollstreckten, stellte es wegen vermeintlicher Zahlungsunfähigkeit einen Insolvenzantrag. Obwohl die GmbH daraufhin sämtliche Rückstände beglich, nahm das Finanzamt seinen Antrag nicht zurück. Zur Begründung für die Aufrechterhaltung des Antrags führte es aus, dass es im Interesse aller Gläubiger liege, die Zahlungsunfähigkeit der GmbH feststellen zu lassen.

Das Finanzgericht Düsseldorf verpflichtete das Finanzamt zur Rücknahme des Insolvenzantrags. Die Entscheidung zur Aufrechterhaltung sei ermessensfehlerhaft. Zu diesem Zeitpunkt seien keine Anhaltspunkte für eine dauerhafte Zahlungsunfähigkeit erkennbar gewesen und vom Finanzamt auch nicht vorgetragen worden. Entscheidend für die Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit sei die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Gerichtsentscheidung.

Ökopunkte in der Gemeinnützigkeit

Eine Stiftung zur Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege betrieb die großflächige Renaturierung eines Flusses, indem sie große Teile des am Fluss gelegenen Lands in eine Auenlandschaft verwandelte. Für die Renaturierung schrieb die zuständige Naturschutzbehörde der Stiftung Ökopunkte gut. Die Stiftung verkaufte ihre Ökopunkte. Darin sah das Finanzamt Einnahmen aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb der Stiftung und erhob Körperschaft- und Gewerbesteuer.

Der Bundesfinanzhof widersprach: Der Verkauf der Ökopunkte gehört zum ideellen Bereich.

Ökopunkte sind die Bewertungseinheit für Ökokonto‑Maßnahmen. Sie dienen als Kompensationsmaßnahmen für künftige Eingriffe in Natur und Landschaft, wie Bauvorhaben. Die Ökopunkte werden auf das Ökokonto eingebucht, ein mit Punkten bewertetes Maßnahmenkonto. Ökopunkte sind handelbar, d. h. sie können an einen Vorhabenträger verkauft werden, der Kompensationsmaßnahmen nachweisen muss.

Die Ökopunkte wurden als Folge der gemeinnützigen Tätigkeit der Stiftung vergeben, also als zwangsläufige und unmittelbare Folge der gemeinnützigen Tätigkeit der Flussrenaturierung. Der Verkauf der Ökopunkte war die einzige sachgerechte Verwendungsalternative. Denn die Stiftung kann nach ihrem Satzungszweck keine Eingriffe in die Natur tätigen, die einer Kompensation mit Renaturierungsprojekten bedürften. Ohne die gemeinnützige Betätigung im Naturschutz gibt es keine Ökopunkte und ohne diese keine entsprechenden Verkäufe. Die Verkaufstätigkeit ist also ohne die ideelle Tätigkeit nicht möglich.

Widerstreitende Steuerfestsetzung bei mehrfacher Berücksichtigungsmöglichkeit eines Sachverhalts

Ein in Deutschland wohnender Steuerpflichtiger war Miterbe seiner verstorbenen Schwester, die Schweizer Staatsangehörige war. Zum Nachlass gehörten zwei in der Schweiz belegene Grundstücke. Sowohl die schweizerische als auch die deutsche Steuerbehörde berücksichtigten die Grundstücke bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer. Das deutsche Finanzamt rechnete die in der Schweiz festgesetzte Erbschaftsteuer auf die deutsche an. Der deutsche Erbschaftsteuerbescheid wurde bestandskräftig. Später verlangte der Erbe eine Herabsetzung seiner Erbschaftsteuer. Er berief sich auf das Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz, nach dem Deutschland in der Schweiz belegenes Grundvermögen erbschaftsteuerfrei stellt, wenn der Erblasser Schweizer Staatsangehöriger war. Die Erfassung in der Schweiz und in Deutschland sei eine widerstreitende Steuerfestsetzung, die die Berichtigung auch eines bereits bestandskräftigen Bescheids ermögliche.

Der Bundesfinanzhof lehnte das ab. Widerstreitende Steuerfestsetzungen liegen nur dann vor, wenn die in den Bescheiden getroffenen Regelungen aufgrund der materiellen Rechtslage nicht miteinander vereinbar und daher widersprüchlich sind, weil nur eine der festgesetzten Rechtsfolgen zutreffen kann. Ein Widerstreit in diesem Sinne lag nicht vor. Die Schweizer Steuerbehörde konnte gemäß des Doppelbesteuerungsabkommens den Erwerb besteuern. Zugleich durfte das deutsche Finanzamt den Erwerb im Rahmen des Progressionsvorbehalts berücksichtigen. Weil in der mehrfachen Berücksichtigung kein denklogischer Widerspruch liegt, konnte derselbe Sachverhalt mehrfach erfasst werden. Dass das Grundstück in Deutschland fälschlicherweise in die Bemessungsgrundlage einbezogen und nicht im Rahmen des Progressionsvorbehalts berücksichtigt wurde, spielt dabei keine Rolle.

Wohnungseigentümer können Vertragsstrafe für unerlaubte Vermietung nicht per Mehrheitsbeschluss einführen

Die Gemeinschaftsordnung einer Wohnungseigentümergemeinschaft sah vor, dass eine Vermietung einer Wohnung nur mit Zustimmung des Verwalters erfolgen durfte. Der Verwalter sollte seine Zustimmung nur aus wichtigem Grund verweigern dürfen.

Die Wohnungseigentümer beschlossen, dass Miteigentümer, die ohne Zustimmung des Verwalters vermieten, der Gemeinschaft einen Ausgleichsbetrag von 500 € zu zahlen haben. Die Zahlungspflicht erhöhte sich auf mindestens 2.000 € und höchstens 4.000 € je angefangenem Monat der Gebrauchsüberlassung, wenn ein wichtiger Grund für die Versagung der Zustimmung vorlag. Der Verwalter sollte seine Zustimmung grundsätzlich versagen, wenn eine Wohnung nur kurzfristig (bis zu drei Monate) überlassen werden sollte.

Die Gemeinschaft verlangte aufgrund des Beschlusses von einem Eigentümer, der seine Wohnung in sechs Fällen ohne Zustimmung des Verwalters kurzzeitig vermietet hatte, die Zahlung von jeweils 2.000 €, insgesamt 12.000 €.

Der Bundesgerichtshof entschied, dass einer Eigentümergemeinschaft die Beschlusskompetenz über die Zahlung einer Vertragsstrafe für den Fall der Vermietung ohne Zustimmung des Verwalters fehlt. Damit kann die Gemeinschaft daraus keinen Zahlungsanspruch ableiten. Verstöße gegen unerlaubte Überlassungen kann die Eigentümergemeinschaft mit einem vorbeugenden Unterlassungsanspruch und einem im Wiederholungsfall gegen den störenden Eigentümer festgesetzten Ordnungsgeld begegnen.

Stiefkindadoption ist auch ohne Trauschein möglich

Der leibliche Vater zweier Kinder verstarb 2006. Seit 2007 lebte die Kindsmutter mit einem neuen Partner in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammen. Das Paar hat nicht geheiratet, weil die Frau eine Witwenrente bezieht. Diese Rente stellt einen wesentlichen Teil der Existenzgrundlage dar und würde durch die Wiederheirat verloren gehen. Die gemeinsame Adoption der Kinder aus der vorangegangenen Ehe der Frau blieb dem Paar zunächst verwehrt.

Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass der generelle Ausschluss unverheirateter Paare von der Stiefkindadoption verfassungswidrig ist. Die Adoption der Kinder des Partners muss auch in einer stabilen nichtehelichen Beziehung möglich sein.

Die derzeitige Rechtslage verstößt gegen den Gleichheitsgrundsatz. Sie führt zu einer Ungleichbehandlung von Kindern in nichtehelichen Stiefkindfamilien gegenüber Kindern in ehelichen Stiefkindfamilien. Zwar spricht das Eingehen der Ehe für einen über einen kurzfristigen Beziehungswunsch hinausgehenden Bindungswillen und damit für die Stabilität der Beziehung. Alternative Indikatoren für eine Stabilitätserwartung müssen jedoch mit Blick auf das Wohl des Kinds Berücksichtigung finden. Der Gesetzgeber muss bis zum 31. März 2020 eine Neuregelung erlassen.

Sachgrundlose Befristung – Rechtsmissbrauch

In einem vom Landesarbeitsgericht Berlin‑Brandenburg entschiedenen Fall war eine Laborassistentin zunächst bei einem Forschungsverbund befristet angestellt. Auf Betreiben des Leiters ihrer Arbeitsgruppe beendete sie ihre Beschäftigung dort, die nicht noch einmal hätte befristet werden können. Sie schloss mit einem neuen Arbeitgeber, der gemeinsam mit dem Forschungsverbund ein Labor betrieb (Hochschule), wiederum einen sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrag. Ansonsten blieben die Arbeitsbedingungen unverändert. Die Laborassistentin klagte auf Entfristung ihres neuen Vertrags. Das Gericht gab ihr Recht.

Für den Arbeitgeberwechsel habe es keinen sachlichen Grund gegeben; er habe vielmehr ausschließlich dazu gedient, eine sachgrundlose Befristung zu ermöglichen, die sonst nicht möglich gewesen wäre. Dies war unzulässig. Es handelte sich um eine rechtsmissbräuchliche Umgehung gesetzlicher Bestimmungen.

Solaranlagen und Co. müssen ins Marktstammdatenregister eingetragen werden

Das Marktstammdatenregister ist ein amtliches Register für alle stromerzeugenden Anlagen. Das System löst seit Anfang 2019 alle bisherigen Meldewege für Anlagen nach dem Erneuerbare‑Energien‑Gesetz oder Kraft‑Wärme‑Kopplungs‑Gesetz ab. In ihm müssen alle Stromerzeugungsanlagen registriert werden.

Eintragen muss sich beispielsweise auch, wer mit einer mit dem Netz verbundenen Solaranlage privaten Strom erzeugt. Das gilt für alle Photovoltaikanlagen, Blockheizkraftwerke, Batteriespeicher, Kraft‑Wärme‑Kopplungs‑Anlagen, Windenergieanlagen und Notstromaggregate. Das gilt auch dann, wenn die Anlage bereits seit vielen Jahren läuft.

Bereits vor dem 31. Januar 2019 in Betrieb befindliche Anlagen müssen grundsätzlich bis 31. Januar 2021 eingetragen werden. Für Batteriespeicher gilt eine kürzere Frist. Die Registrierung muss hier bis zum 31. Dezember 2019 erfolgen. Jede Neuanlage, die ab Februar 2019 an den Start gegangen ist, muss innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme ins Marktstammdatenregister eingetragen werden.

Hinweis: Jede Strom erzeugende Anlage muss einzeln registriert werden. Für eine Photovoltaikanlage mit Batteriespeicher bedarf es daher zweier einzelner Eintragungen.

(Quelle: Verordnung zur Änderung der Marktstammdatenregisterverordnung)

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