Termine August 2014
Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge fällig werden:
Steuerart | Fälligkeit | Ende der Schonfrist bei Zahlung durch | |
Überweisung1 | Scheck2 | ||
Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag3 | 11.8.2014 | 14.8.2014 | 8.8.2014 |
Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag | Ab dem 1.1.2005 sind die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen. | ||
Umsatzsteuer4 | 11.8.2014 | 14.8.2014 | 8.8.2014 |
Gewerbesteuer5 | 15.8.2014 | 18.8.2014 | 12.8.2014 |
Grundsteuer5 | 15.8.2014 | 18.8.2014 | 12.8.2014 |
Sozialversicherung6 | 27.8.2014 | entfällt | entfällt |
1 Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.
2 Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.
3 Für den abgelaufenen Monat.
4 Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat; bei Vierteljahreszahlern mit Dauerfristverlängerung für das vorangegangene Kalendervierteljahr.
5 In Bundesländern, in denen der 15.8.2014 ein Feiertag ist, gilt der 18.8.2014 als Fälligkeitstermin mit einer Schonfrist 21.8.2014.
6 Die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 25.8.2014) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.
Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen
Der Gläubiger kann nach dem Eintritt der Fälligkeit seines Anspruchs den Schuldner durch eine Mahnung in Verzug setzen. Der Mahnung gleichgestellt sind die Klageerhebung sowie der Mahnbescheid.
Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn
- für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
- die Leistung an ein vorausgehendes Ereignis anknüpft,
- der Schuldner die Leistung verweigert,
- besondere Gründe den sofortigen Eintritt des Verzugs rechtfertigen.
Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ein; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, allerdings nur, wenn hierauf in der Rechnung besonders hingewiesen wurde.
Im Streitfall muss allerdings der Gläubiger den Zugang der Rechnung (nötigenfalls auch den darauf enthaltenen Verbraucherhinweis) bzw. den Zugang der Mahnung beweisen.
Während des Verzugs ist eine Geldschuld zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte bzw. für Rechtsgeschäfte, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
Der Basiszinssatz verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres.
Aktuelle Basis- bzw. Verzugszinssätze ab 1.1.2012:
Zeitraum | Basiszinssatz | Verzugszinssatz | Verzugszinssatz für Rechtsgeschäfte ohne Verbraucherbeteiligung |
1.1. bis 30.6.2012 | 0,12 % | 5,12 % | 8,12 % |
1.7. bis 31.12.2012 | 0,12 % | 5,12 % | 8,12 % |
1.1. bis 30.6.2013 | -0,13 % | 4,87 % | 7,87 % |
1.7. bis 31.12.2013 | -0,38 % | 4,62 % | 7,62 % |
1.1. bis 30.6.2014 | -0,63 % | 4,37 % | 7,37 % |
1.7. bis 31.12.2014 | -0,73 % | 4,27 % | 7,27 % |
Außerordentliche Kündigung wegen unbefugter Datenlöschung
Wenn ein Arbeitnehmer absichtlich unternehmensbezogene Daten löscht, die für seinen Arbeitgeber von Wichtigkeit sind, kann dies ein ausreichender Grund für eine außerordentliche Kündigung sein. Dies hat das Landesarbeitsgericht Hessen entschieden.
Es ging um einen Account Manager, der vom 1.1.2009 an befristet für ein Jahr angestellt worden war, um Kundenkontakte aufzubauen und zu pflegen. Nachdem sich die Geschäftsleitung mit seinen Leistungen unzufrieden zeigte und ihm eine Probezeitverlängerung bzw. den Abschluss eines Aufhebungsvertrages zum 30.6.2009 vorschlug, löschte der betreffende Mitarbeiter nach Überzeugung des Gerichts an diesem Tag alle E‑Mails, Kundenkontakte, Kundentermine und das Adressbuch mit sämtlichen Kontaktdaten endgültig von seinem Outlook-Exchange-Server, ebenso Projektdaten auf verschiedenen Servern seines Arbeitgebers.
Der Arbeitnehmer bestritt, dies getan zu haben. Das Gericht holte daraufhin ein Sachverständigengutachten eines EDV‑Experten ein, aus dem sich Gründe für die Annahme ergaben, dass er es doch gewesen war. Da danach für das Gericht feststand, dass die Löschungen durch den gekündigten Arbeitnehmer erfolgt waren, erklärte es die vom Arbeitgeber vorgenommene außerordentliche Kündigung für wirksam und die dagegen gerichtete Klage des Arbeitnehmers für unbegründet.
Nachträglicher Wegfall der Steuerbegünstigung für Betriebsvermögen
Die unentgeltliche Übertragung von Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftlichem Vermögen sowie von Anteilen an Kapitalgesellschaften ist unter bestimmten Voraussetzungen erbschaftsteuerlich privilegiert. Es wird ein Verschonungsabschlag und ein Abzugsbetrag gewährt. Beide können insoweit rückwirkend wegfallen, als begünstigtes Vermögen innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren veräußert wird. Als Veräußerung gilt jede entgeltliche Übertragung. Unerheblich ist, aus welchen Gründen die Veräußerung stattfindet, folglich auch, ob sie freiwillig oder unfreiwillig erfolgt. Wie restriktiv die Wegfallklausel angewendet wird, ist daran zu erkennen, dass selbst die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, zu hohe Privatentnahmen zur Tilgung von Erbschaftsteuerverbindlichkeiten oder die Veräußerung von Vermögensteilen zur Erfüllung von Pflichtteilsansprüchen steuerschädlich sind.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Abzug nachträglicher Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im Falle der nicht steuerbaren Veräußerung einer Immobilie
Was passiert, wenn der Eigentümer einer vermieteten Immobilie diese nach Ablauf der so genannten Spekulationsfrist (nicht steuerbar) veräußert, der Veräußerungserlös aber nicht ausreicht, das zur Anschaffung der Immobilie aufgenommene Darlehen restlos zu tilgen?
Der Veräußerer darf auf das Anschaffungsdarlehen gezahlte nachträgliche Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen. Dieses gilt auch, wenn der Veräußerer zur Tilgung des restlichen Anschaffungsdarlehens ein Umschuldungsdarlehen aufnimmt. Voraussetzung ist aber immer, dass der Erlös aus der Veräußerung stets und in vollem Umfang zur Ablösung des Anschaffungsdarlehens verwendet wird.
Hinweis: Schon 2012 hatte der Bundesfinanzhof im Falle einer steuerbaren Immobilienveräußerung entschieden, dass der nachträgliche Schuldzinsenabzug zulässig ist.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Anerkennung eines Ehegattenarbeitsverhältnisses trotz unangemessen hohen Arbeitslohns
Arbeitsverhältnisse zwischen Ehegatten können steuerrechtlich nur anerkannt werden, wenn sie ernsthaft vereinbart und entsprechend der Vereinbarung tatsächlich durchgeführt werden. Der schriftliche Arbeitsvertrag muss inhaltlich dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen. Der als Arbeitnehmer beschäftigte Ehegatte muss die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung erbringen.
In einem vom Niedersächsischen Finanzgericht entschiedenen Fall beschäftigte ein Unternehmer seine Ehefrau als geringfügig entlohnte Bürogehilfin, sie erhielt 400 € pro Monat. Nach Auffassung der Finanzverwaltung war dies unangemessen hoch und sie berücksichtigte nur einen monatlichen Nettolohn von 200 €. Zu Recht, wie das Finanzgericht entschied.
Die Vereinbarung eines unangemessen hohen Arbeitslohns führt nach diesem Urteil nicht zur generellen Nichtanerkennung des Arbeitsverhältnisses. Wird ein Angehörigenarbeitsverhältnis dem Grunde nach anerkannt, ist der überhöhte unangemessene Arbeitslohn auf ein angemessenes Maß zu beschränken. Das „Übermaß“ ist der privaten Sphäre als Privatentnahme zuzuordnen.
Betriebsaufgabeerklärung bei Verpachtung einer Apotheke im Ganzen
Die Verpachtung eines Gewerbebetriebs führt nicht zwangsläufig zu einer Betriebsaufgabe. Hierzu muss gegenüber dem Finanzamt eine ausdrückliche Erklärung abgegeben werden, die eindeutig erkennen lässt, dass sich der Verpächter für eine Aufgabe des Betriebs entschieden hat.
Die Erbin einer Apotheke hatte in ihrer Einkommensteuererklärung 1998, die erst im Jahre 2000 beim zuständigen Finanzamt eingereicht wurde, die Überlassung der Apotheke an fremde Dritte als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erklärt. Die Anlage GSE enthielt den Vermerk „Entnahme“.
Der Bundesfinanzhof hat zunächst klargestellt, dass eine Erklärung zur Betriebsaufgabe grundsätzlich nicht mit Rückwirkung abgegeben werden kann. Ob die in dem geschilderten Fall abgegebene Aufgabeerklärung auf den Zeitpunkt der Abgabe der entsprechenden Einkommensteuererklärung wirkt, kann so nicht abschließend beurteilt werden. Das Gericht muss im Wege der Auslegung ermitteln, zu welchem Zeitpunkt diese Erklärung wirkt.
Häusliches Arbeitszimmer bei einem Pool- bzw. Telearbeitsplatz
Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers sind nur dann voll abzugsfähig, wenn im Arbeitszimmer der Mittelpunkt der beruflichen und betrieblichen Tätigkeit liegt. Ist dies nicht der Fall, sind Kosten bis zu 1.250 € abzugsfähig, wenn ansonsten kein beruflicher Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Steht ein sonstiger Arbeitsplatz zur Verfügung, sind Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer grundsätzlich nicht abzugsfähig.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte zwei Fälle zu entscheiden:
Im ersten Fall hatte ein Großbetriebsprüfer an der Dienststelle keinen festen Arbeitsplatz, sondern teilte sich für die vor- und nachbereitenden Arbeiten der Prüfungen mit sieben anderen Kollegen drei Arbeitsplätze (sog. Poolarbeitsplätze). In dem Fall sind die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer abzugsfähig, weil der Poolarbeitsplatz dem Steuerprüfer nicht in dem zur Verrichtung seiner gesamten Innendienstarbeiten erforderlichen Umfang zur Verfügung stand. Dies muss aber nicht bei jedem Poolarbeitsplatz so sein. Der BFH stellt klar, dass ein Poolarbeitszimmer ein anderer Arbeitsplatz sein kann und zwar dann, wenn bei diesem – anders als im Streitfall – aufgrund der Umstände des Einzelfalls (ausreichende Anzahl an Poolarbeitsplätzen, ggf. dienstliche Nutzungseinteilung etc.) gewährleistet ist, dass der Arbeitnehmer seine berufliche Tätigkeit in dem konkret erforderlichen Umfang dort erledigen kann.
Im zweiten Fall hatte sich ein Steuerzahler in seinem häuslichen Arbeitszimmer einen Telearbeitsplatz eingerichtet, an dem er gemäß einer Vereinbarung mit seinem Dienstherrn an bestimmten Wochentagen seine Arbeitsleistung erbrachte. Das Gericht versagte den Werbungskostenabzug für das häusliche Arbeitszimmer, weil der Telearbeitsplatz grundsätzlich dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers entsprach und dem Steuerzahler an der Dienststelle auch ein anderer Arbeitsplatz „zur Verfügung stand“. Es war ihm weder untersagt, seinen dienstlichen Arbeitsplatz jederzeit und damit auch an den eigentlich häuslichen Arbeitstagen zu nutzen, noch war die Nutzung des dienstlichen Arbeitsplatzes in tatsächlicher Hinsicht in irgendeiner Weise eingeschränkt.
Heileurythmie als außergewöhnliche Belastung
Bei Aufwendungen für Maßnahmen, die ihrer Art nach nicht eindeutig nur der Heilung oder Linderung einer Krankheit dienen können und deren medizinische Indikation deshalb schwer zu beurteilen ist, verlangt die EInkommensteuer-Durchführungsverordnung ein vor Beginn der Heilmaßnahme oder dem Erwerb des medizinischen Hilfsmittels ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine vorherige ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Aufwendungen für eine heileurythmische Behandlung als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sein können. Durch eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers kann die medizinische Indikation und damit die Zwangsläufigkeit entsprechender Aufwendungen im Krankheitsfall nachgewiesen werden. Ein vor Beginn der Heilmaßnahme ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine vorherige ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung ist entgegen der Auffassung der Finanzbehörden nicht erforderlich.
Vertragliches Pensionierungsalter zur Berechnung einer Pensionsrückstellung auch bei Hineinwachsen in beherrschende Stellung maßgebend
Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen für Versorgungszusagen an beherrschende Gesellschafter‑Geschäftsführer bis zum Veranlagungszeitraum 2007 ein Mindestpensionierungsalter von 65 Jahren zu berücksichtigen, auch wenn die Zusage auf ein früheres Lebensalter gemacht wurde. Die Berechnung auf einen späteren Zeitpunkt bewirkt eine niedrigere jährliche Zuführung zur gewinnmindernden Rückstellung in der Bilanz und somit auch höhere Steuern.
In einem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall wurde einem Gesellschafter‑Geschäftsführer einer GmbH 1987 eine Pension auf sein 60. Lebensjahr zugesagt. Weil er damals nur zu 25 % beteiligt war, wurde die Rückstellung auf das zugesagte Pensionierungsalter berechnet und vom Finanzamt akzeptiert. Im Jahr 2002 stieg seine Beteiligung auf 60 %, sodass er zum beherrschenden Gesellschafter‑Geschäftsführer wurde. Nach Auffassung des Finanzamts durfte die Pensionsrückstellung jetzt nicht mehr auf das 60., sondern nur auf das 65. Lebensjahr berechnet werden. Das Finanzamt erhöhte den Gewinn der GmbH deswegen um mehr als 400.000 €.
Das Gericht sah das anders und entschied, dass in diesem Fall bei der Bewertung der Pensionsrückstellung auf das vertragliche Pensionierungsalter von 60 Jahren abzustellen ist.
Hinweis: Seit 2008 verlangt die Finanzverwaltung ein Mindestpensionierungsalter für die Geburtsjahrgänge 1953 bis 1961 von 66 Jahren und ab Geburtsjahrgang 1962 von 67 Jahren.
Zulässigkeit der Passivierung einer mit Rangrücktritt versehenen Verbindlichkeit in Liquidationsschlussbilanz
Eine GmbH hatte in ihrer Bilanz ein Gesellschafterdarlehen von 18 Mio. € passiviert. Zur Vermeidung einer insolvenzrechtlichen Überschuldung war hierfür der sog. Rangrücktritt vereinbart. Danach trat der Anspruch auf Darlehensrückzahlung hinter alle gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen der übrigen Gläubiger zurück. Zahlungen auf das Darlehen sollten lediglich aus einem künftigen Jahres- oder Liquidationsüberschuss oder aus einem die sonstigen Schulden übersteigenden Vermögen der GmbH zu leisten sein.
Als die GmbH liquidiert werden sollte, war sie sich über die bilanzielle Behandlung des Gesellschafterdarlehens nicht sicher. Im Rahmen eines Antrags auf verbindliche Auskunft wollte sie vom Finanzamt wissen, ob das Darlehen in der Liquidationsschlussbilanz weiter passiviert werden dürfe. Falls nicht, entstand nämlich ein Ertrag von 18 Mio. €, der zu Steuerbelastungen führen konnte. Das Finanzamt teilte mit, dass die Darlehensverbindlichkeit nicht mehr als Schuld auszuweisen sei, weil sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr erfüllt werden könne.
Die Frage der Richtigkeit der Auskunft musste schließlich vom Bundesfinanzhof entschieden werden, der aber in diesem Verfahrensstadium nur darüber entscheiden durfte, ob sie offensichtlich fehlerhaft war. Nach seiner Auffassung war die rechtliche Einordnung des Sachverhalts durch das Finanzamt aber in sich schlüssig und nicht offensichtlich fehlerhaft.
Einseitige Anpassung von Nebenkostenvorauszahlungen bei Gewerberäumen zulässig
Reichen die monatlichen Nebenkostenvorauszahlungen nicht mehr aus, um die Kosten zu decken, darf der Vermieter von Gewerberäumen diese einseitig anpassen. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Die Parteien hatten in einem befristeten Gewerbemietvertrag vereinbart, dass der Vermieter nach einer Betriebskostenabrechnung berechtigt ist, die Nebenkostenvorauszahlung einseitig neu festzusetzen. Hiervon machte der Vermieter Gebrauch. Vor Ablauf der vertraglich vereinbarten Laufzeit des Mietvertrags kündigte der Mieter das Mietverhältnis. Er berief sich darauf, dass wegen des Änderungsrechts des Vermieters die für befristete Mietverträge vorgeschriebene Schriftform nicht eingehalten worden sei, mit der Konsequenz, dass es sich um ein kraft Gesetzes unbefristetes Mietverhältnis handele, das unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist gekündigt werden könne. Nach Auffassung des Gerichts ist es rechtlich zulässig, wenn die Vertragsparteien in den Allgemeinen Auftragsbedingungen des Mietvertrags vereinbaren, dass der Vermieter im Anschluss an die Nebenkostenabrechnung die Höhe der künftigen Nebenkostenvorauszahlungen einseitig anpassen darf. Die mit der einseitigen Erhöhung der Nebenkostenvorauszahlung verbundene gleichzeitige Änderung der vom Mieter geschuldeten Gesamtmiete unterliegt nicht dem Schriftformerfordernis. Mit einer solchen Regelung soll eine flexible Anpassung der Vorauszahlungshöhe ermöglicht werden, was gerade bei einem auf mehrere Jahre befristeten Mietvertrag sinnvoll ist.
Verwendung eines mit hälftigem Vorsteuerabzug erworbenen PKW für private Zwecke
Bei Anschaffung eines PKW ab 2001 waren nur zu 50% der Aufwendungen als Vorsteuer abziehbar. Im Gegenzug war für die Privatnutzung des PKW keine unentgeltliche Wertabgabe zu versteuern. Ab 2004 wurde die Vorschrift aufgehoben. Seit diesem Zeitpunkt kann der Unternehmer für das mindestens zu 10% unternehmerisch genutzte Fahrzeug den vollen Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen. Er muss aber die private Nutzung als unentgeltliche Wertabgabe versteuern, wenn auf die Kosten ein Vorsteuerabzug in Anspruch genommen wurde. Nach einer Übergangsregelung sind die Vorschriften in der jeweils bis 31.12.2003 geltenden Fassung auf Fahrzeuge anzuwenden, die nach dem 31.3.1999 und vor dem 1.1.2004 angeschafft oder hergestellt worden sind und für die der halbe Vorsteuerabzug in Anspruch genommen wurde. Dies gilt nach der Vorschrift nicht für nach dem 1.1.2004 anfallende Vorsteuerbeträge, die auf die Miete oder den Betrieb dieser Fahrzeuge entfallen.
Macht ein Unternehmen in Besteuerungszeiträumen ab 2004 aus Eingangsleistungen für die Miete oder den Betrieb eines sowohl unternehmerisch als auch privat genutzten PKW, der nach dem 31.3.1999 und vor dem 1.1.2004 angeschafft wurde, den vollen Vorsteuerabzug geltend, ist die Versteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe nicht ausgeschlossen.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Zuordnung eines gemischt genutzten Gebäudes zum Unternehmensvermögen muss bis spätestens zum 31. Mai des auf den Leistungsbezug folgenden Jahres erfolgen
Nutzt ein Unternehmer ein Gebäude sowohl für den unternehmerischen als auch für den nichtunternehmerischen privaten Bereich, kann er das Gebäude ganz, im Umfang der unternehmerischen Nutzung oder gar nicht dem Unternehmensvermögen zuordnen. Die Zuordnung muss bis spätestens zum 31. Mai des auf den Leistungsbezug folgenden Jahres erfolgen. Dieses Zuordnungswahlrecht gilt sowohl für natürliche als auch für juristische Personen (z. B. GmbH). Nutzt der GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer das Gebäude teilweise für eigene Wohnzwecke, muss die GmbH deshalb eine Zuordnungsentscheidung vornehmen. Liegt diese bis zum 31. Mai des Folgejahres nicht vor, ist das Grundstück umsatzsteuerlich dem Privatvermögen zuzurechnen. Von der Zuordnung hängt der Umfang der abzugsfähigen Vorsteuern ab.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
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