Termine September 2014

Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern fällig werden:

Steuerart Fälligkeit Ende der Schonfrist bei Zahlung durch
Überweisung1 Scheck2
Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag3 10.9.2014 15.9.2014 5.9.2014
Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag Ab dem 1.1.2005 sind die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.
Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag 10.9.2014 15.9.2014 5.9.2014
Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag 10.9.2014 15.9.2014 5.9.2014
Umsatzsteuer4 10.9.2014 15.9.2014 5.9.2014
Sozialversicherung5 26.9.2014 entfällt entfällt

 

1  Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.

2  Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.

3  Für den abgelaufenen Monat.

4  Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat.

5  Die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 24.9.2014) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen

Der Gläubiger kann nach dem Eintritt der Fälligkeit seines Anspruchs den Schuldner durch eine Mahnung in Verzug setzen. Der Mahnung gleichgestellt sind die Klageerhebung sowie der Mahnbescheid.

Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn

  • für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
  • die Leistung an ein vorausgehendes Ereignis anknüpft,
  • der Schuldner die Leistung verweigert,
  • besondere Gründe den sofortigen Eintritt des Verzugs rechtfertigen.

Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ein; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, allerdings nur, wenn hierauf in der Rechnung besonders hingewiesen wurde.

Im Streitfall muss allerdings der Gläubiger den Zugang der Rechnung (nötigenfalls auch den darauf enthaltenen Verbraucherhinweis) bzw. den Zugang der Mahnung beweisen.

Während des Verzugs ist eine Geldschuld zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte bzw. für Rechtsgeschäfte, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

Der Basiszinssatz verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres.

Aktuelle Basis- bzw. Verzugszinssätze ab 1.1.2012:

Zeitraum Basiszinssatz Verzugszinssatz Verzugszinssatz für Rechtsgeschäfte ohne Verbraucherbeteiligung
1.1. bis 30.6.2012 0,12 % 5,12 % 8,12 %
1.7. bis 31.12.2012 0,12 % 5,12 % 8,12 %
1.1. bis 30.6.2013 -0,13 % 4,87 % 7,87 %
1.7. bis 31.12.2013 -0,38 % 4,62 % 7,62 %
1.1. bis 30.6.2014 -0,63 % 4,37 % 7,37 %
1.7. bis 28.7.2014 -0,73 % 4,27 % 7,27 %
29.7. bis 31.12.2014 -0,73 % 4,27 % 8,27 %

Beitragspflicht zur Sozialkasse – Abgrenzung von handwerklicher und industrieller Tätigkeit

Sozialkassen sind auf allgemeinverbindlichen Tarifverträgen beruhende gemeinsame Einrichtungen von Tarifvertragsparteien. Arbeitgeber und Arbeitnehmer der betreffenden Wirtschaftszweige erhalten Leistungen, die in Sozialkassen-Tarifverträgen festgelegt sind. Die in den Geltungsbereich solcher Tarifverträge fallenden Arbeitgeber haben für die bei ihnen beschäftigten Arbeitnehmer Beiträge an die für den Wirtschaftszweig zuständige Sozialkasse abzuführen. Oft gibt es Streit darüber, ob ein Betrieb dem Geltungsbereich des entsprechenden Tarifvertrags unterliegt.

So war es auch, als eine Sozialkasse des Maler- und Lackiererhandwerks von einem Unternehmen Beiträge i. H. v. rd. 500.000,00 € für ca. 450 ungelernte Arbeitnehmer verlangte. Dabei berief sie sich auf bestimmte allgemeinverbindliche Tarifverträge des Maler- und Lackiererhandwerks. Das betreffende Unternehmen befasste sich mit der Durchführung von Sandstrahl- und Korrosionsschutzarbeiten, einfachen Reinigungsarbeiten und damit in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten, insbesondere für Schiffe und Industrieanlagen, sowie mit Hilfsarbeiten aller Art. Während die Sozialkasse der Auffassung war, dass es sich insofern um handwerkliche Tätigkeiten handele, so dass der Betrieb in den Geltungsbereich der Tarifverträge falle, war dieser der Auffassung, es handele sich um industrielle Tätigkeiten, die von den Tarifverträgen nicht erfasst seien.

Das Bundesarbeitsgericht entschied hierzu, dass Entrostungs- und Korrosionsschutzarbeiten an Schiffen, die arbeitsteilig von einer großen Anzahl von Mitarbeitern ohne fachliche Qualifikation ausgeführt werden und die nicht durch die Handfertigkeit der am Produktionsprozess beteiligten Mitarbeiter, sondern durch die eingesetzten Maschinen und technischen Hilfsmittel geprägt sind, industrielle Tätigkeiten darstellen und damit nicht in den Anwendungsbereich der Tarifverträge des Handwerks fallen. Diese Merkmale waren bei dem in Anspruch genommenen Betrieb erfüllt. Somit brauchte er keine Beiträge an die Sozialkasse zahlen.

Aufwendungen für einen Hausanschluss als steuerbegünstigte Handwerkerleistung

Handwerkerleistungen, die jenseits der Grundstücksgrenze auf fremdem bzw. öffentlichem Grund erbracht werden, können unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich begünstigt sein.

Das ist z. B. der Fall bei Aufwendungen für einen Hausanschluss. Grundsätzlich abzugsfähig sind Aufwendungen für Tätigkeiten, die in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen. Davon ist auszugehen, wenn der Haushalt an das öffentliche Versorgungsnetz angeschlossen wird. Der Hausanschluss ist zwar eine Betriebsanlage des Versorgungswerks, er ist gleichwohl dem Haushalt zuzuordnen. Dabei spielt es auch keine Rolle, dass der Anschluss teilweise auf öffentlichem und teilweise auf privatem Grundstück verläuft.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrags beim Unterhalt

Unterhaltsaufwendungen sind nur dann zwangsläufig und als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, wenn sie in einem angemessenen Verhältnis zum Nettoeinkommen des Leistenden stehen und diesem nach Abzug der Unterhaltsleistungen noch angemessene Mittel zur Bestreitung des Lebensbedarfs verbleiben.

Der Bundesfinanzhof hatte zu befinden, ob ein Investitionsabzugsbetrag bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit, die für die Berechnung der als außergewöhnliche Belastung abzugsfähigen Unterhaltsaufwendungen maßgeblich ist, zu berücksichtigen ist.

Das Gericht hat klar gestellt, dass Unterhaltsaufwendungen nur dann als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können, wenn sie in einem angemessenen Verhältnis zum Nettoeinkommen des Leistenden stehen. Zum Nettoeinkommen gehören im Wesentlichen alle steuerpflichtigen Einkünfte und alle steuerfreien Einnahmen. Das Nettoeinkommen ist deshalb um den Investitionsabzugsbetrag zu erhöhen. Dem Abzugsbetrag liegen mangels Investition keine Ausgaben bzw. kein Wertverzehr zugrunde, sodass die Leistungsfähigkeit des Steuerzahlers effektiv nicht beeinflusst wird.

Wechsel zur Fahrtenbuchmethode

Der Wert der privaten Nutzung eines Dienstwagens ist in der Regel mittels der 1%‑Regelung zu ermitteln. Der Wert kann aber auch mit dem auf die private Nutzung entfallenden Teil der gesamten Aufwendungen für das Kfz angesetzt werden, wenn die durch das Kraftfahrzeug entstandenen Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten Fahrten und der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden.

Der Bundesfinanzhof hatte zu entscheiden, ob ein Arbeitnehmer hinsichtlich der Besteuerung seiner privaten Dienstwagennutzung von der 1%-Regelung zur Fahrtenbuchmethode auch im laufenden Kalenderjahr wechseln kann. Nach diesem Urteile ist ein unterjähriger Wechsel von der 1 %‑Regelung zur Fahrtenbuchmethode für dasselbe Fahrzeug nicht zulässig.

Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch muss zeitnah und in geschlossener Form geführt werden, um so nachträgliche Einfügungen oder Änderungen auszuschließen oder als solche erkennbar zu machen. Es muss Datum, Fahrtziele und auch die jeweils aufgesuchten Kunden oder Geschäftspartner oder jedenfalls den konkreten Gegenstand der dienstlichen Verrichtung aufführen. Voraussetzung ist auch, dass der Wert der Privatnutzung als Teil der gesamten Kraftfahrzeugaufwendungen angesetzt wird und die durch Belege nachzuweisenden Kosten die durch das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen umfassen.

Aufgrund der Berücksichtigung der gesamten Fahrzeugaufwendungen sowie der aus der Ordnungsmäßigkeit des Fahrtenbuchs folgenden Berücksichtigung der Gesamtfahrleistung des Fahrzeugs kann der Steuerzahler nur dann statt der 1%-Regelung die Fahrtenbuchmethode wählen, wenn er das Fahrtenbuch mindestens für den gesamten Veranlagungszeitraum führt, in dem er das Fahrzeug nutzt.

Zur Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale

Durch die Entfernungspauschale sind sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte (ab 2014: erster Tätigkeitsstätte) veranlasst sind.

Der Bundesfinanzhof hatte sich mit folgendem Fall zu befassen: Ein Arbeitnehmer hatte im Jahr 2009 auf dem Weg von seinem Wohnort zur Arbeit Diesel anstatt Benzin getankt und dies erst während der anschließenden Weiterfahrt bemerkt. Der Arbeitgeber lehnte die Übernahme der Reparaturkosten ab. Im Rahmen der Einkommensteuererklärung 2010 beantragte der Arbeitnehmer neben der Entfernungspauschale den Abzug der von ihm im Jahr 2010 gezahlten Reparaturaufwendungen als Werbungskosten.

Das Gericht entschied, dass Reparaturaufwendungen infolge der Falschbetankung eines PKW auf der Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht als Werbungskosten abziehbar sind, weil auch außergewöhnliche Aufwendungen durch die Entfernungspauschale abgegolten sind. Dies folgt aus dem Wortlaut des Gesetzes (sämtliche) und aus der Systematik und dem Sinn und Zweck der Vorschrift.

Die Einführung der verkehrsmittelunabhängigen Entfernungspauschale zum Veranlagungszeitraum 2001 hat neben umwelt- und verkehrspolitischen Erwägungen auch und vor allem der Steuervereinfachung gedient. Dieser Zweck wird nur erreicht, wenn durch die Entfernungspauschale auch tatsächlich „sämtliche“ Aufwendungen abgegolten werden.

Mietkaution darf bei laufendem Mietverhältnis nicht verwertet werden

Ein Vermieter darf eine Mietkaution während eines laufenden Mietverhältnisses nicht verwerten, um streitige Forderungen zu befriedigen. Eine entsprechende Vereinbarung, die ihm das gestattet, ist unwirksam. Diese Entscheidung hat der Bundesgerichtshof getroffen.

In dem Verfahren stritten Vermieter und Mieter darüber, ob der Vermieter berechtigt war, während des laufenden Mietverhältnisses die Mietkaution in Anspruch zu nehmen. Eine Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag sah vor, dass sich der Vermieter bereits während des bestehenden Mietverhältnisses aus der Kaution wegen fälliger Ansprüche befriedigen durfte. Der Mieter war zudem verpflichtet, in einem solchen Fall die Kaution wieder auf den ursprünglichen Betrag zu erhöhen. Als der Mieter später die Miete minderte, entnahm der Vermieter den geminderten Betrag. Der Mieter verlangte vom Vermieter, den entnommenen Betrag dem Kautionskonto wieder gutzuschreiben. Das Gericht bestätigte die Ansicht des Mieters. Der Vermieter war nicht berechtigt, die Kaution während des laufenden Mietverhältnisses wegen der vom Mieter bestrittenen Mietforderung in Anspruch zu nehmen. Die Verwertung einer Kaution während des Mietverhältnisses widerspricht dem Treuhandcharakter der Mietkaution. Mit der gesetzlichen Regelung soll sichergestellt werden, dass der Mieter die Kaution nach Ende des Mietverhältnisses zurückerhält, sofern dem Vermieter keine Ansprüche gegen diesen zustehen.

Von einem Hotelier ausgeführte Verpflegungsleistungen sind Nebenleistungen zur Übernachtungsleistung

Ein Reiseunternehmen verkaufte an Busreiseunternehmer Leistungspakete für Pauschalreisen, die Übernachtungsleistungen mit Verpflegung (Halb- oder Vollpension) sowie ergänzende Leistungen im Ausland umfassten. Der Bundesfinanzhof hatte zu entscheiden, ob die Verpflegungsleistungen getrennt von den Unterbringungsleistungen zu betrachten sind, dann wären sie im Inland zu versteuern gewesen, und ob Reiseleistungen vorlagen.

Der Umsatzsteuer unterliegen Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Dabei wird eine sonstige Leistung an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Abweichend hiervon wird eine sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück dort ausgeführt, wo das Grundstück liegt. Eine solche Leistung ist beispielsweise die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen zur kurzfristigen Beherbergung.

Das Gericht entschied, dass die Verpflegungsleistungen Nebenleistungen zur Unterbringung sind, die am Belegenheitsort des jeweiligen Hotels steuerbar sind. Dienstleistungen eines Hoteliers, wie Frühstück und andere Verpflegungen, die gewöhnlich mit Reisen verbunden sind, nur einen im Vergleich zur Unterbringung geringen Teil des Pauschalpreises ausmachen und zudem zu den traditionellen Aufgaben eines Hoteliers gehören, sind für die Reisenden lediglich Mittel zum Zweck, um die Leistung des Hoteliers optimal in Anspruch zu nehmen. Sie sind deshalb Nebenleistungen zu den am Ort des Hotels ausgeführten Übernachtungsleistungen.

Gegen die Annahme einer Nebenleistung spricht nicht, dass Übernachtungen auch ohne Verpflegung gebucht werden können. Denn Haupt- und Nebenleistung müssen nicht derart miteinander verbunden sein, dass die eine Leistung nicht ohne die andere erbracht werden könnte. Entscheidend ist, ob die zu beurteilende Leistung normalerweise im Vergleich zur Hauptleistung nebensächlich ist, die Hauptleistung abrundet oder ergänzt und üblicherweise in ihrem Gefolge vorkommt. Mit dieser Entscheidung stellt sich das Gericht gegen die Auffassung des Bundesministeriums der Finanzen.

Reiseleistungen lagen auch nicht vor, weil die deutsche Regelung nach ihrem eindeutigen Wortlaut voraussetzt, dass die Reiseleistungen nicht an andere Unternehmer, sondern an Endverbraucher verkauft werden.

Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden nach dem Umsatzschlüssel bei erheblichen Unterschieden in der Ausstattung

Verwendet der Unternehmer ein Gebäude sowohl zur Ausführung steuerpflichtiger als auch steuerfreier Umsätze, muss er die auf die Herstellung des Gebäudes entfallende Umsatzsteuer aufteilen. Nur der auf die Ausführung steuerpflichtiger Ausgangsleistungen entfallende Teil ist als Vorsteuer abzugsfähig. Die Aufteilung hat nach dem Schlüssel zu erfolgen, der die präziseste wirtschaftliche Zurechnung ermöglicht. Dies ist regelmäßig der sog. Flächenschlüssel (steuerpflichtig zu steuerfrei genutzte Fläche).

  • Ob dabei vorab eine Ausgliederung der Vorsteuerbeträge, die direkt entweder den steuerpflichtig oder den steuerfrei genutzten Flächen zugeordnet werden können, vorzunehmen ist, ist derzeit ungeklärt.
  • Weist allerdings die Ausstattung der Räumlichkeiten, die verschiedenen Zwecken dienen (z. B. wegen der Höhe der Räume, der Dicke der Wände oder in Bezug auf die Innenausstattung) erhebliche Unterschiede auf, ist der sog. Umsatzschlüssel als präziserer Schlüssel anzuwenden.
  • Wird das Gebäude selbst zur Ausführung z. B. steuerpflichtiger und steuerfreier Vermietungsumsätze genutzt, gilt der sog. objektbezogene Umsatzschlüssel (Aufteilung nach dem Verhältnis der mit diesem Gebäude erzielten Umsätze).
  • Wird das Gebäude für Umsätze des gesamten Unternehmens verwendet (z. B. Verwaltungsgebäude), gilt der sog. Gesamtumsatzschlüssel (Verhältnis der gesamten steuerpflichtigen zu den gesamten steuerfreien Umsätzen des Unternehmens).

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Zeitliche Grenze des Verzichts oder der Rücknahme des Verzichts auf umsatzsteuerliche Steuerbefreiungen

Ein Unternehmer kann bei der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken auf die Steuerbefreiung verzichten, wenn die Vermietung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen erfolgt und dieser das Grundstück nicht für vorsteuerschädliche, z. B. steuerfreie Umsätze verwendet. Bisher war nicht klar geregelt, bis zu welchem Zeitpunkt der Verzicht oder die Rücknahme des Verzichts auf eine solche Steuerbefreiung noch erklärt werden konnte. Die Finanzverwaltung stellt auf die formelle Unanfechtbarkeit der Umsatzsteuerfestsetzung ab. Diese tritt mit Ablauf der Einspruchsfrist, bei Einspruchsverzicht oder Rücknahme des Einspruchs ein.

Der Bundesfinanzhof ist der Ansicht, dass der Unternehmer dadurch unverhältnismäßig in der Ausübung seines Wahlrechts begrenzt werde. Zeitliche Grenze für den Verzicht oder die Rücknahme des Verzichts auf die Steuerbefreiung ist vielmehr, dass die Steuerfestsetzung für das Jahr der Leistungserbringung noch anfechtbar oder aufgrund eines Vorbehalts der Nachprüfung noch änderbar ist.

Zeitpunkt des Abzugs der Einfuhrumsatzsteuer

Einfuhrumsatzsteuer kann als Vorsteuer vom Abzugsberechtigten nur abgezogen werden, wenn er gleichzeitig Schuldner der Mehrwertsteuer ist. Sie kann nur in dem Besteuerungszeitraum abgezogen werden, in dem sie entstanden ist. Dies ist der Zeitpunkt, in dem die Lieferung oder Leistung bewirkt und die Rechnung oder das entsprechende Dokument vorgelegt wurde. Eine spätere Geltendmachung ist unzulässig. Es besteht kein Wahlrecht dahingehend, dass der Vorsteuerabzug alternativ auch in einem anderen Besteuerungszeitraum geltend gemacht werden könnte.

Hinweis: Der Vorsteuerabzug kann nicht von der Steuerzahlung des Steuerschuldners abhängig gemacht werden, wenn dieser auch gleichzeitig der zum Abzug Berechtigte ist. Die frühere anderslautende umsatzsteuerrechtliche Regelung, dass als Vorsteuer nur die „entrichtete“ Einfuhrumsatzsteuer in Abzug gebracht werden kann, ist mit Wirkung ab dem 30.6.2013 aufgehoben worden.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Unterschiedliche Höhe von Pflegesachleistung und Pflegegeld ist verfassungsgemäß

Die geringeren Geldleistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung bei häuslicher Pflege durch Familienangehörige gegenüber den Geldleistungen beim Einsatz bezahlter Pflegekräfte verstoßen nicht gegen das Grundgesetz. Das hat das Bundesverfassungsgericht entschieden.

Nach der Entscheidung erfordert weder der Gleichheitssatz noch der Schutz von Ehe und Familie eine Anhebung des Pflegegeldes auf das Niveau der Pflegesachleistung.

 

Ähnliche Beiträge
  • Newsletter Oktober 2024

    20. September 2024

    Unser Kanzlei-Newsletter in für September 2024 beinhaltet u.a. folgende Themen: - Teilweise Schenkung einer Immobilie ist kein privates Veräußerungsgeschäft - Vergabe der Wirtschafts-Identifikationsnummer ab November 2024 - Grundfreibetrag 2024 soll um 180 Euro steigen

  • Newsletter September 2024

    2. September 2024

    Unser Kanzlei-Newsletter für August 2024 beinhaltet u.a. folgende Themen: - Steuerbilanzielle Rückstellung für Altersfreizeit - Steuerfreie Zuschläge für Bereitschaftsdienste - Bewirtung eigener Arbeitnehmer - "Geschäftliche" Veranlassung von Bewirtungskosten? - Zuwendungen anlässlich von Betriebsveranstaltungen

  • Newsletter August 2024

    22. Juli 2024

    Unser Kanzlei-Newsletter für August 2024 beinhaltet u.a. folgende Themen: - "Wasch-Service" -Kosten sind keine haushaltsnahen Dienstleistungen - Steuerbegünstigte Zuwendungen an Arbeitnehmer: Beiträge zu einer Gruppenunfallversicherung - Zweites Jahressteuergesetz 2024 - Referentenentwurf

Was können wir für Sie tun?

Wir beraten Sie gerne bei Ihren finanziellen Entscheidungen.