Termine Oktober 2019
Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge fällig werden:
Steuerart | Fälligkeit | Ende der Schonfrist bei Zahlung durch | |||
Überweisung1 | Scheck2 | ||||
Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag3 | 10.10.2019 | 14.10.2019 | 07.10.2019 | ||
Umsatzsteuer4 | 10.10.2019 | 14.10.2019 | 07.10.2019 | ||
Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag | Die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag sind zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen. | ||||
Sozialversicherung5 | 28.10.2019 | entfällt | entfällt | ||
1 Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.
2 Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.
3 Für den abgelaufenen Monat, bei Vierteljahreszahlern für das vorangegangene Kalendervierteljahr.
4 Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern ohne Dauerfristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
5 Die Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen der jeweiligen Einzugsstelle bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 24.10.2019, 0 Uhr) vorliegen. In den Bundesländern und Regionen, in denen der 31.10.2019 kein gesetzlicher Feiertag (Reformationstag) ist, werden die Beiträge am 29.10.2019 fällig. Die Beitragsnachweise müssen dann bis zum 25.10.2019, 0 Uhr übermittelt werden. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa zehn Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.
Termine November 2019
Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge fällig werden:
Steuerart | Fälligkeit | Ende der Schonfrist bei Zahlung durch | |||
Überweisung1 | Scheck2 | ||||
Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag3 | 11.11.2019 | 14.11.2019 | 08.11.2019 | ||
Umsatzsteuer4 | 11.11.2019 | 14.11.2019 | 08.11.2019 | ||
Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag | Die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag sind zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen. | ||||
Gewerbesteuer | 15.11.2019 | 18.11.2019 | 12.11.2019 | ||
Grundsteuer | 15.11.2019 | 18.11.2019 | 12.11.2019 | ||
Sozialversicherung5 | 27.11.2019 | entfällt | entfällt | ||
1 Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.
2 Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.
3 Für den abgelaufenen Monat.
4 Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern mit Dauerfristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
5 Die Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen der jeweiligen Einzugsstelle bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 25.11.2019, 0 Uhr) vorliegen. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa zehn Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.
Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer bei Prozesskostenhilfeverfahren
Jeder Bürger hat das Recht auf gerichtlichen Rechtsschutz in angemessener Zeit. Wer wegen unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens einen Nachteil erleidet, kann entschädigt werden. Dazu muss der Betroffene das Gericht mit einer Rüge zunächst auf die Verzögerung hinweisen. Sollte sich das Gerichtsverfahren trotz der Rüge weiter verzögern, kann der Betroffene Entschädigungsklage erheben.
Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs ist auch ein Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) ein solches Gerichtsverfahren. Dabei ist typisierend eine angemessene Dauer dann noch anzunehmen, wenn das Gericht innerhalb von acht Monaten nach Einleitung dieses Verfahrens mit Maßnahmen zur Entscheidung beginnt und danach nicht für nennenswerte Zeiträume inaktiv ist. Der Acht‑Monats‑Zeitraum gilt aber nicht, wenn der Antragsteller rechtzeitig und nachvollziehbar Gründe vorträgt, aus denen sich eine besondere Eilbedürftigkeit ergibt.
Wird ein abgelehnter PKH‑Antrag mit einem Rechtsbehelf angefochten, ist das PKH‑Verfahren zwar nicht abgeschlossen, aber das Gericht hat dann weitere sechs Monate Zeit, Maßnahmen zu ergreifen, die zu einer Entscheidung führen. Soweit die vorgenannten Fristen eingehalten werden, liegt keine überlange Verfahrensdauer vor.
Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen
Der Gläubiger kann nach dem Eintritt der Fälligkeit seines Anspruchs den Schuldner durch eine Mahnung in Verzug setzen. Der Mahnung gleichgestellt sind die Klageerhebung sowie der Mahnbescheid.
Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn
- für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
- die Leistung an ein vorausgehendes Ereignis anknüpft,
- der Schuldner die Leistung verweigert,
- besondere Gründe den sofortigen Eintritt des Verzugs rechtfertigen.
Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ein; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, allerdings nur, wenn hierauf in der Rechnung besonders hingewiesen wurde.
Im Streitfall muss allerdings der Gläubiger den Zugang der Rechnung (nötigenfalls auch den darauf enthaltenen Verbraucherhinweis) bzw. den Zugang der Mahnung beweisen.
Während des Verzugs ist eine Geldschuld zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte bzw. für Rechtsgeschäfte, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
Der Basiszinssatz verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahrs um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.
Aktuelle Basis- bzw. Verzugszinssätze ab 1. Januar 2017:
Zeitraum | Basiszinssatz | Verzugszinssatz | Verzugszinssatz für Rechtsgeschäfte ohne Verbraucherbeteiligung |
01.01. bis 30.06.2017 | -0,88 % | 4,12 % | 8,12 % |
01.07. bis 31.12.2017 | -0,88 % | 4,12 % | 8,12 % |
01.01. bis 30.06.2018 | -0,88 % | 4,12 % | 8,12 % |
01.07. bis 31.12.2018 | -0,88 % | 4,12 % | 8,12 % |
01.01. bis 30.06.2019 | -0,88 % | 4,12 % | 8,12 % |
01.07. bis 31.12.2019 | -0,88 % | 4,12 % | 8,12 % |
Im Geschäftsverkehr gilt insbesondere Folgendes:
- Vertragliche Vereinbarung von Zahlungsfristen ist grundsätzlich nur noch bis maximal 60 Kalendertage (bei öffentlichen Stellen als Zahlungspflichtige maximal 30 Tage) möglich.
- Zahlungsfrist beginnt grundsätzlich zum Zeitpunkt des Empfangs der Gegenleistung.
- Erhöhung des Verzugszinssatzes von acht auf neun Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz.
- Anspruch auf Verzugszinsen: Bei Vereinbarung einer Zahlungsfrist ab dem Tag nach deren Ende, ansonsten 30 Tage nach Rechnungszugang bzw. 30 Tage nach dem Zeitpunkt des Waren- oder Dienstleistungsempfangs.
- Mahnung ist entbehrlich: Der Gläubiger kann bei Zahlungsverzug sofort Verzugszinsen verlangen, sofern er seinen Teil des Vertrags erfüllt hat, er den fälligen Betrag nicht (rechtzeitig) erhalten hat und der Schuldner für den Zahlungsverzug verantwortlich ist.
- Einführung eines pauschalen Schadenersatzanspruchs in Höhe von 40 € für Verwaltungskosten und interne Kosten des Gläubigers, die in Folge des Zahlungsverzugs entstanden sind (unabhängig von Verzugszinsen und vom Ersatz externer Beitreibungskosten).
- Abnahme- oder Überprüfungsverfahren hinsichtlich einer Ware oder Dienstleistung darf grundsätzlich nur noch maximal 30 Tage dauern.
Newsletter Dezember 2024
20. November 2024
Unser Kanzlei-Newsletter für Dezember 2024 beinhaltet u.a. folgende Themen: - Aufteilung des Kaufpreises für Eigentumswohnung auf Grund und Boden und Gebäude - Für letztlich tatsächlich nicht gelieferte Photovoltaikanlage Vorsteuerabzug aus einer Anzahlungsrechnung - Änderung von Steuerbescheid bei Grundstücksveräußerung zwischen einander nahestehenden Personen zu überhöhtem Kaufpreis - Die neuen Rechengrößen zur Sozialversicherung 2025
Newsletter November 2024
18. Oktober 2024
Unser Kanzlei-Newsletter für November 2024 beinhaltet u.a. folgende Themen: - Steuerermäßigung für Erneuerung einer Heizungsanlage nur nach Montage und vollständiger Überweisung des Rechnungsbetrags - Bei Lieferung von Mieterstrom zum Vorsteuerabzug berechtigt - Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen zur E-Rechnung veröffentlicht
Newsletter Oktober 2024
20. September 2024
Unser Kanzlei-Newsletter für Oktober 2024 beinhaltet u.a. folgende Themen: - Teilweise Schenkung einer Immobilie ist kein privates Veräußerungsgeschäft - Vergabe der Wirtschafts-Identifikationsnummer ab November 2024 - Grundfreibetrag 2024 soll um 180 Euro steigen