Termine April 2016
Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge fällig werden:
Steuerart | Fälligkeit | Ende der Schonfrist bei Zahlung durch | |
Überweisung1 | Scheck2 | ||
Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag3 | 11.04.2016 | 14.04.2016 | 08.04.2016 |
Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag | Ab dem 01.01.2005 sind die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen. | ||
Umsatzsteuer4 | 11.04.2016 | 14.04.2016 | 08.04.2016 |
Sozialversicherung5 | 27.04.2016 | entfällt | entfällt |
1 Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.
2 Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.
3 Für den abgelaufenen Monat, bei Vierteljahreszahlern für das vorangegangene Kalendervierteljahr.
4 Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern ohne Dauerfristverlängerung für das vorangegangene Kalendervierteljahr.
5 Die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 25.04.2016) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.
Termine Mai 2016
Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge fällig werden:
Steuerart | Fälligkeit | Ende der Schonfrist bei Zahlung durch | |
Überweisung1 | Scheck2 | ||
Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag3 | 10.05.2016 | 13.05.2016 | 06.05.2016 |
Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag | Ab dem 01.01.2005 sind die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen. | ||
Umsatzsteuer4 | 10.05.2016 | 13.05.2016 | 06.05.2016 |
Gewerbesteuer | 17.05.2016 | 20.05.2016 | 13.05.2016 |
Grundsteuer | 17.05.2016 | 20.05.2016 | 13.05.2016 |
Sozialversicherung5 | 27.05.2016 | entfällt | entfällt |
1 Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.
2 Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.
3 Für den abgelaufenen Monat.
4 Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern mit Dauerfristverlängerung für das vorangegangene Kalendervierteljahr.
5 Die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 25.05.2016) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.
Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen
Der Gläubiger kann nach dem Eintritt der Fälligkeit seines Anspruchs den Schuldner durch eine Mahnung in Verzug setzen. Der Mahnung gleichgestellt sind die Klageerhebung sowie der Mahnbescheid.
Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn
- für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
- die Leistung an ein vorausgehendes Ereignis anknüpft,
- der Schuldner die Leistung verweigert,
- besondere Gründe den sofortigen Eintritt des Verzugs rechtfertigen.
Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ein; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, allerdings nur, wenn hierauf in der Rechnung besonders hingewiesen wurde.
Im Streitfall muss allerdings der Gläubiger den Zugang der Rechnung (nötigenfalls auch den darauf enthaltenen Verbraucherhinweis) bzw. den Zugang der Mahnung beweisen.
Während des Verzugs ist eine Geldschuld zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte bzw. für Rechtsgeschäfte, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, acht Prozentpunkte (ab 29.07.2014: neun Prozentpunkte*) über dem Basiszinssatz.
Der Basiszinssatz verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.
Aktuelle Basis- bzw. Verzugszinssätze ab 01.07.2013:
Zeitraum | Basiszinssatz | Verzugszinssatz | Verzugszinssatz für Rechtsgeschäfte ohne Verbraucherbeteiligung |
01.07. bis 31.12.2013 | -0,38 % | 4,62 % | 7,62 % |
01.01. bis 30.06.2014 | -0,63 % | 4,37 % | 7,37 % |
01.07. bis 28.07.2014 | -0,73 % | 4,27 % | 7,27 % |
29.07. bis 31.12.2014 | -0,73 % | 4,27 % | 8,27 % |
01.01. bis 30.06.2015 | -0,83 % | 4,17 % | 8,17 %* |
01.07. bis 31.12.2015 | -0,83 % | 4,17 % | 8,17 %* |
01.01. bis 30.06.2016 | -0,83 % | 4,17 % | 8,17 %* |
*Im Geschäftsverkehr, d. h. bei allen Geschäften zwischen Unternehmen, die seit dem 29.07.2014 geschlossen wurden (und bei bereits zuvor bestehenden Dauerschuldverhältnissen, wenn die Gegenleistung nach dem 30.06.2016 erbracht wird), gelten neue Regelungen.
Die wichtigsten Regelungen im Überblick:
- Vertragliche Vereinbarung von Zahlungsfristen ist grundsätzlich nur noch bis maximal 60 Kalendertage (bei öffentlichen Stellen als Zahlungspflichtige maximal 30 Tage) möglich.
- Zahlungsfrist beginnt grundsätzlich zum Zeitpunkt des Empfangs der Gegenleistung.
- Erhöhung des Verzugszinssatzes von acht auf neun Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz.
- Anspruch auf Verzugszinsen: Bei Vereinbarung einer Zahlungsfrist ab dem Tag nach deren Ende, ansonsten 30 Tage nach Rechnungszugang bzw. 30 Tage nach dem Zeitpunkt des Waren- oder Dienstleistungsempfangs.
- Mahnung ist entbehrlich: Der Gläubiger kann bei Zahlungsverzug sofort Verzugszinsen verlangen, sofern er seinen Teil des Vertrags erfüllt hat, er den fälligen Betrag nicht (rechtzeitig) erhalten hat und der Schuldner für den Zahlungsverzug verantwortlich ist.
- Einführung eines pauschalen Schadenersatzanspruchs in Höhe von 40 € für Verwaltungskosten und interne Kosten des Gläubigers, die in Folge des Zahlungsverzugs entstanden sind (unabhängig von Verzugszinsen und vom Ersatz externer Beitreibungskosten).
- Abnahme- oder Überprüfungsverfahren hinsichtlich einer Ware oder Dienstleistung darf grundsätzlich nur noch maximal 30 Tage dauern.
Hinzuschätzung von Speiseumsätzen anhand der Getränkeumsätze zulässig
Ist die Kassenführung eines Restaurants mit so schwerwiegenden Mängeln behaftet, dass sie nicht der Gewinnermittlung zugrunde gelegt werden kann, ist das Finanzamt zur Schätzung der Umsätze und Gewinne befugt. Das ist z. B. der Fall, wenn weder die Tageseinnahmen täglich aufgezeichnet noch alle erforderlichen Unterlagen (wie die Programmierunterlagen für die Kasse) aufbewahrt werden.
Die sog. „30/70‑Methode“ stellt eine geeignete Schätzungsmethode dar. Bei dieser Methode werden die Speiseumsätze (70 %) anhand der Getränkeumsätze (30 %) geschätzt. Die Methode beruht auf dem Gedanken, dass in einem Speiserestaurant das Verhältnis zwischen den verzehrten Speisen und Getränken nur geringen Schwankungen unterliegt. Auch bei dieser Schätzungsmethode dürfen die Höchstsätze der Richtsatzsammlung jedoch nur überschritten werden, wenn weitere Anhaltspunkte für höhere Umsätze vorliegen.
Die vorgenannte Schätzungsmethode ist allerdings nicht geeignet, Außerhausverkäufe von Speisen zu schätzen. Zwischen Getränkeumsätzen und Speiseumsätzen, die außer Haus geliefert werden, besteht keine Verknüpfung. Für die Außerhausumsätze ist regelmäßig das Verhältnis der Verkäufe im Haus zu denen außer Haus, wie es sich aus den Unterlagen des Gastwirts ergibt, zugrunde zu legen. Von diesem Kalkulationsergebnis sind einzelfallabhängige Abschläge vorzunehmen, wenn die Verkäufe im Haus nach der 30/70‑Methode geschätzt wurden.
(Quelle: Urteil des Finanzgerichts Münster)
Aufstockung von Investitionsabzugsbeträgen
Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs, dass ein Investitionsabzugsbetrag aufgestockt werden kann, sieht sich die Finanzverwaltung veranlasst, die dazu ergangene Anweisung anzupassen. Die Aufstockung ist danach innerhalb des dreijährigen Investitionszeitraums bis zum gesetzlichen Höchstbetrag möglich. Diese Rechtsprechung ist in allen noch offenen Fällen anzuwenden.
In der Anweisung wird zusätzlich erläutert, wie zu verfahren ist, wenn es um die Erhöhung von Investitionsabzugsbeträgen geht, die in vor dem 01. Januar 2016 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen wurden. Es wird Stellung bezogen zu den maßgebenden Betriebsgrößenmerkmalen, dem maßgebenden Investitionszeitraum, zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme von Erhöhungsbeträgen und zur Rückgängigmachung von nicht hinzugerechneten Investitionsabzugsbeträgen. Außerdem wird darauf hingewiesen, dass im Jahr der Anschaffung oder Herstellung der begünstigten Investition keine Erhöhung von Investitionsabzugsbeträgen möglich ist.
Vertragliche Kaufpreisaufteilung von Grundstück und Gebäude kann für die AfA‑Bemessungsgrundlage maßgebend sein
Die Absetzung für Abnutzung (AfA) ist beim Kauf eines Grundstücks mit Gebäude nur von den auf das Gebäude entfallenden Anschaffungskosten zulässig, weil ein Grundstück ein nicht abnutzbares Wirtschaftsgut ist. In der Praxis ergeben sich häufig Streitigkeiten mit dem Finanzamt über die Kaufpreisaufteilung von Grundstück und Gebäude. Während das Finanzamt einen möglichst hohen Grundstücksanteil ansetzen möchte, ist die Auffassung des Steuerpflichtigen umgekehrt. Ist diese Aufteilung aber im notariellen Kaufvertrag vereinbart, ist sie auch für die AfA‑Bemessungsgrundlage maßgebend, wenn sie weder zum Schein vereinbart wurde noch einen Gestaltungsmissbrauch darstellt.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Häusliches Arbeitszimmer: Kein Abzug bei gemischt genutzten Räumen
Entgegen einiger Auflockerungsentscheidungen zum Aufteilungsverbot in verschiedenen Bereichen, auch bei der Arbeitszimmernutzung, hat der Große Senat des Bundesfinanzhofs nunmehr den Rückwärtsgang eingelegt. Er stellt klar, dass bei einem sowohl für die Einkünfteerzielung als auch privat genutzten Raum keine sinnvolle Nutzungs- und in Folge Kostenaufteilung möglich ist. Seine Entscheidung begründet er zum einen mit dem allgemeinen Wortverständnis und zum anderen mit den gesetzgeberischen Motiven zur Anknüpfung an den herkömmlichen Begriff des „häuslichen Arbeitszimmers“. Dieser setzt voraus, dass der Raum wie ein Büro eingerichtet ist und nahezu ausschließlich zur Erzielung von Einnahmen genutzt wird. Nahezu ausschließlich meint 90 % in Bezug auf die Fläche als auch die Zeit.
Diese Rechtsprechung läuft dem zunehmenden Trend zum häuslichen Arbeitszimmer zuwider. Sie berücksichtigt Heimarbeitsplätze nicht, bei denen z. B. Kunststoffteile zusammengebaut oder Textilien zusammengenäht werden und die deshalb keinen Bürocharakter erfordern. Auch das Argument der schwierigen Überprüfung des Umfangs der Nutzung innerhalb der Wohnung des Steuerpflichtigen wirkt nicht wirklich überzeugend. Verständlich ist nur die ablehnende Einstellung zur sog. Arbeitsecke am Küchentisch oder im Schlafzimmer, weil hier die privaten Wohnzwecke klar im Vordergrund stehen.
Rentenbeginn bei Erwerbsminderungsrenten nach vorherigem Krankengeldbezug
Der Bundesfinanzhof hat unter Bezugnahme auf eine ältere Entscheidung klargestellt, dass seine seinerzeit entschiedenen Grundsätze auch für die durch das Alterseinkünftegesetz ab 2005 eingeführte nachgelagerte Besteuerung von Erwerbsminderungsrenten gelten.
Als Beginn der Rente gilt hinsichtlich des Besteuerungsanteils der Einkommensteuer bereits der Zeitpunkt des Zuflusses des Krankengelds, wenn infolge der späteren Bewilligung der Erwerbsminderungsrente der zuständige Leistungsträger für das Krankengeld erstattungsfähig ist. Insofern gilt nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften der Rentenanspruch als erfüllt.
Besuchsfahrten des Ehegatten führen nicht zu Werbungskosten
Kosten für die Besuchsfahrten eines Ehepartners zur auswärtigen Tätigkeitsstätte des anderen Ehepartners sind auch bei einer längerfristigen Auswärtstätigkeit des anderen Ehepartners keine Werbungskosten. Denn die Reisen des zu Hause gebliebenen Ehegatten sind keine Familienheimfahrten. Die Norm erfasst nicht Besuchsreisen des Ehepartners vom Familienwohnsitz an den Beschäftigungsort, sondern den umgekehrten Fall. Es fehlt solchen Reisen die berufliche Veranlassung. Beruflich veranlasst sind nur die Mobilitätskosten des steuerpflichtigen Arbeitnehmers für seine eigenen beruflichen Fahrten, weil der Steuerpflichtige sich aus beruflichem Anlass zu seiner Tätigkeitsstätte begeben hat, um dort seine Berufstätigkeit auszuüben. Der Weg zur Tätigkeitsstätte und zurück ist damit notwendige Voraussetzung zur Erzielung von Einkünften. Da der Arbeitnehmer nicht am Ort seiner beruflichen Auswärtstätigkeit wohnt, kann er nur tätig werden, wenn er sich zu seiner Tätigkeitsstätte begibt. Die umgekehrten Fahrten dienen nicht der Förderung des Berufs. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer am Tätigkeitsort aus beruflichen Gründen unabkömmlich ist.
Etwas anderes gilt für die sogenannten umgekehrten Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Anerkennung eines Mietverhältnisses zwischen Eltern und unterhaltsberechtigtem Kind
Eltern hatten ihrer unterhaltsberechtigten Tochter eine Wohnung in ihrem ansonsten vermieteten Haus zur Nutzung als Wohnung überlassen. Ein schriftlicher Mietvertrag wurde zwischen den Parteien nicht geschlossen. In ihrer Einkommensteuererklärung beantragten die Eltern, Verluste aus dem bestehenden Mietverhältnis anzuerkennen.
Das Finanzamt lehnte die Anerkennung ab, da Mietzahlungen nicht geflossen sind. Eine erklärte Aufrechnung mit einem der Tochter zustehenden Unterhaltsanspruch ist nicht anzuerkennen, da die Miete nicht in das Vermögen der Eltern gelangte.
Auch das Finanzgericht Düsseldorf lehnte die Anerkennung des Mietverhältnisses ab. Nach Auffassung des Gerichts setzt die Anerkennung von Gestaltungen zwischen nahen Angehörigen voraus, dass sie klar vereinbart, ernsthaft gewollt, tatsächlich durchgeführt sind und inhaltlich dem zwischen fremden Dritten Vereinbarten entsprechen. Im Urteilsfall sind Mietzahlungen von der Tochter nicht aus einem ihr von den Eltern gewährten Barunterhalt geleistet worden. Eine Verrechnung zwischen gegenseitigen und fälligen Ansprüchen ist zwar zulässig, sie muss aber tatsächlich zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen nachweisbar durchgeführt werden. Dies gilt umso mehr, als die Höhe des Unterhaltsanspruchs der Tochter nicht im Einzelnen festgelegt wurde. Auch gibt es keine Vereinbarungen über weitere Barunterhaltsleistungen und keine Nachweise über solche Zahlungen.
Verzicht auf Umsatzsteuerfreiheit einer Grundstückslieferung muss im ursprünglichen Notarvertrag erklärt werden
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass der Verzicht auf die Umsatzsteuerfreiheit einer Grundstückslieferung wirksam nur und ausschließlich in dem erstmaligen notariell beurkundeten Kaufvertrag, der der Grundstückslieferung zugrunde liegt, erklärt werden kann. Ein späterer Verzicht, der in einer notariell beurkundeten Neufassung, Ergänzung oder Änderung des Ursprungsvertrags erklärt wird, ist unwirksam.
Die Option zur Umsatzsteuerpflicht kann sinnvoll sein, wenn andernfalls in Anspruch genommene Vorsteuerbeträge an das Finanzamt (anteilig) zurückgezahlt werden müssen. Für den Fall sollte im zeitlich ersten Vertrag, in dem sich der Grundstückseigentümer zum Verkauf des Grundstücks verpflichtet, bedingungslos auf die Umsatzsteuerfreiheit verzichtet werden.
Anforderung an eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung hinsichtlich Leistungsbezeichnung und Lieferdatum
Der Vorsteuerabzug aus einer Rechnung setzt voraus, dass diese die gesetzlich geforderten Angaben enthält. So muss die ausgestellte Rechnung u. a. die Menge und Art der gelieferten Gegenstände und das Lieferdatum enthalten.
Aufgrund der Leistungsbezeichnung muss es möglich sein, die gelieferten Gegenstände zu identifizieren. Bei Kleidungsstücken reichen allgemeine Angaben wie z. B. Jacke, Hose, Rock oder Kleid usw. nicht aus. Neben Herstellerangaben oder Angaben einer Eigenmarke ist auch die Benennung von Größe, Farbe, Material oder Schnittform notwendig. Die Angabe des Lieferdatums ist auch dann erforderlich, wenn dieses Datum mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt.
(Quelle: Urteil des Finanzgerichts Hamburg)
Vorsteuerabzug: Rückwirkung von Rechnungsberichtigungen
Der Vorsteuerabzug setzt voraus, dass der Unternehmer als Leistungsempfänger im Besitz einer ausgestellten Rechnung ist, in der alle erforderlichen Angaben vollständig und richtig sind. Bei unrichtigen und fehlerhaften Rechnungsangaben kann der Vorsteuerabzug erst zu dem Zeitpunkt in Anspruch genommen werden, in dem die Rechnung gegenüber dem Rechnungs‑ und Leistungsempfänger berichtigt worden ist.
Höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt ist die Frage, welche Auswirkungen eine Rechnungsberichtigung auf den Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers hat. Ein wenig Klarheit verschafft ein Urteil des Finanzgerichts Münster: Im Einspruchsverfahren erfolgte Berichtigungen formell fehlerhafter Rechnungen berechtigen rückwirkend zum Vorsteuerabzug, Berichtigungen im Klageverfahren dagegen nicht mehr.
Die bisher ungeklärten Rechtsfragen zur Rückwirkung von Rechnungsberichtigungen wird der Bundesfinanzhof hoffentlich bald klären.
Kranken‑ und Pflegeversicherungsbeiträge auf Kapitalabfindungen und Sofortrenten
Bei der Bemessung der Beiträge zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung nach den „Beitragsverfahrensgrundsätzen Selbstzahler“ des Spitzenverbands Bund der Krankenkassen sind gleichzeitig Kapitalerträge aus einer Kapitallebensversicherung und Renteneinkommen aus einer damit finanzierten Sofortrentenversicherung zu berücksichtigen.
Auch wenn der kapitalisierte Betrag unmittelbar in eine Sofortrentenversicherung eingezahlt wird, ohne dass es zu einer Auszahlung der Kapitalleistungen kommt, handelt es sich um zwei verschiedene Versicherungsverträge. Unabhängig von der Frage der Auszahlung bestand für den Versicherten die Möglichkeit, eine wirtschaftliche Entscheidung zu treffen. Die Entscheidung für eine Investition in eine weitere Versicherung lässt den Entnahmecharakter allerdings nicht entfallen, so dass es sich nicht um eine doppelte Verbeitragung handelt.
Das Bundessozialgericht muss abschließend entscheiden.
(Quelle: Landessozialgericht Rheinland-Pfalz)
Keine betriebliche Übung bei der Vergütung von Raucherpausen
Wenn ein Arbeitgeber eine bestimmte Verhaltensweise regelmäßig wiederholt, kann daraus eine betriebliche Übung entstehen, aus der die Arbeitnehmer einen Anspruch herleiten können. Dabei ist maßgeblich, wie die Arbeitnehmer das Verhalten des Arbeitgebers unter Berücksichtigung aller Begleitumstände verstehen durften. Eine betriebliche Übung für bezahlte Raucherpausen, für die die Arbeitnehmer ihren Arbeitsplatz bisher jederzeit verlassen durften, entsteht nicht, wenn der Arbeitgeber bisher nicht die genaue Häufigkeit und Dauer der jeweiligen Pausen kannte. Denn dann fehlt es bereits an der regelmäßigen Wiederholung einer gleichförmigen Leistungsgewährung durch den Arbeitgeber. Die Arbeitnehmer dürfen auch nicht darauf vertrauen, vom Arbeitgeber ohne jede Gegenleistung bezahlt zu werden. Das gilt erst recht dann, wenn die Arbeitnehmer selbst über Häufigkeit und Dauer der Raucherpausen bestimmen können. Auch die offensichtliche Ungleichbehandlung mit den Nichtrauchern spricht gegen einen Verpflichtungswillen des Arbeitgebers, bezahlte Raucherpausen zu gewähren.
(Quelle: Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg)
Steuerberater in Streitigkeiten über Fremdenverkehrsbeiträge vertretungsberechtigt
Steuerberater dürfen ihre Mandanten gegenüber Städten und Gemeinden auch in Streitigkeiten über Fremdenverkehrsbeiträge vertreten, und zwar gerichtlich, wie auch in früheren Verfahrensstadien, wie z. B. in Widerspruchsverfahren. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden. Es widersprach damit Entscheidungen unterer Instanzen.
Die klagenden Steuerberater betreuten verschiedene Fremdenverkehrsbetriebe in Steuersachen und machten zusätzlich die erforderlichen Angaben zu den Fremdenverkehrsbeiträgen. Zwischen der Stadtverwaltung und den Steuerberatern war umstritten, ob die Steuerberater berechtigt waren, Widersprüche gegen Beitragsbescheide für ihre Mandanten einzulegen. Dies bejahte nun das oberste deutsche Verwaltungsgericht: Da Steuerberater aufgrund gesetzlicher Vorschrift berechtigt seien, Mandanten in entsprechenden Verfahren vor den Verwaltungsgerichten zu vertreten, seien sie es ‑ ohne Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz ‑ auch in vorgelagerten Verfahrensstadien. Insofern handele es sich um eine nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz erlaubte Nebenleistung.
Eltern einer minderjährig Verstorbenen haben Anspruch auf Zugang zu deren Facebook-Account
Die Eltern einer minderjährig Verstorbenen können als deren Erben von Facebook die Zugangsdaten zu dem Benutzerkonto herausverlangen. Das hat das Landgericht Berlin entschieden.
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall war eine 15-Jährige durch eine in einen Bahnhof einlaufende U-Bahn tödlich verletzt worden. Die Eltern erhofften, über den Facebook-Account ihrer Tochter und die dort ausgetauschten Nachrichten und Posts mehr über den Tod ihrer Tochter zu erfahren und zu klären, ob es sich um einen Selbstmord gehandelt haben könnte. Facebook verweigerte die Herausgabe der Zugangsdaten zu dem in einen Gedenkzustand versetzten Account.
Das Gericht gab der Klage der Eltern statt. Nach Auffassung des Gerichts ist der Vertrag zur Nutzung der Facebook-Dienste, den die Tochter abgeschlossen hatte, wie jeder andere schuldrechtliche Vertrag auf die Erben übergegangen. Eine unterschiedliche Behandlung des digitalen und des analogen Vermögens sei nicht gerechtfertigt. Schutzwürdige Interessen von Facebook seien nicht gegeben. Ebenso wenig stehe weder das postmortale Persönlichkeitsrecht der Verstorbenen noch das Datenschutzrecht dem Anspruch auf Zugangsgewährung entgegen.
Rechte und Pflichten der Mietparteien bei Stellung eines Ersatzmieters
Wer vorzeitig aus einem längerfristigen Mietverhältnis entlassen werden möchte, muss selbst einen geeigneten Nachmieter suchen und dem Vermieter sämtliche Informationen beschaffen, die dieser benötigt, um sich ein Bild über die persönliche Zuverlässigkeit und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit machen zu können. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Der Mieter wollte wegen eines Arbeitsplatz‑ und Wohnortwechsels vorzeitig aus einem für vier Jahre abgeschlossenen Mietvertrag entlassen werden. Der Vermieter akzeptierte die Kündigung nicht, bot aber an, den Mieter bei Stellung eines geeigneten Nachmieters aus dem Mietverhältnis zu entlassen. Wie damals auch vom Mieter, forderte er von einem möglichen Nachmieter eine Erklärung zu den Familienverhältnissen, weitere Bonitätsnachweise sowie eine Bescheinigung, dass dieser den Mietvertrag vorbehaltlos unterschreiben werde. Zu diesen Bedingungen konnte der Mieter keinen Nachmieter finden. Demzufolge forderte der Vermieter weiterhin den Mietzins.
Nach Auffassung des Gerichts zu Recht. Es obliegt allein dem Mieter, einen geeigneten Nachfolger zu benennen, wenn er vom Vermieter eine vorzeitige Entlassung aus dem Mietverhältnis begehrt. Der Mieter trägt insoweit das Verwendungsrisiko der Mietsache. Der Vermieter muss sich nicht aktiv an der Suche nach einem Nachmieter beteiligen. Vielmehr hat der Mieter alle verlangten Nachweise über die Bonität und Zuverlässigkeit des Nachmieters dem Vermieter zu übermitteln.
Für Vorsteuerzwecke zu beachten: Frist zur Zuordnungsentscheidung von gemischt genutzten Leistungen zum Unternehmen endet am 31. Mai
Bei gemischt genutzten Eingangsleistungen ist es für den Vorsteuerabzug entscheidend, in welchem Umfang eine Zuordnung zum unternehmerischen Bereich vorliegt. Nur wenn eine zumindest teilweise Zuordnung zum Unternehmensvermögen erfolgt, ist grundsätzlich der Vorsteuerabzug und in späteren Jahren gegebenenfalls eine Vorsteuerberichtigung möglich.
Ein Unternehmer hat insbesondere dann bestimmte Zuordnungswahlrechte, wenn er einheitliche Gegenstände bezieht, die er teilweise unternehmerisch und teilweise nichtunternehmerisch zu verwenden beabsichtigt.
Handelt es sich bei der teilweise nichtunternehmerischen Verwendung um eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit im engeren Sinne (z. B. ideelle, unentgeltliche Tätigkeit eines Vereins) besteht grundsätzlich ein Aufteilungsgebot. Im Wege der Billigkeit ist eine Zuordnung im vollen Umfang zum nichtunternehmerischen Bereich möglich.
Handelt es sich bei der teilweise nichtunternehmerischen Verwendung hingegen um eine unternehmensfremde Tätigkeit (z. B. Entnahme für den privaten Bedarf des Unternehmers) hat der Unternehmer in der Regel folgende Zuordnungswahlrechte:
- Der Gegenstand kann insgesamt der unternehmerischen Tätigkeit zugeordnet werden.
- Der Unternehmer kann den Gegenstand in vollem Umfang in seinem nichtunternehmerischen Bereich belassen.
- Der Gegenstand kann im Umfang der tatsächlichen (ggf. zu schätzenden) unternehmerischen Verwendung seiner unternehmerischen Tätigkeit zugeordnet werden.
Für eine Zuordnung zum unternehmerischen Bereich bedarf es weiterhin mindestens einer 10%igen unternehmerischen Nutzung.
Wichtig ist, dass eine Zuordnungsentscheidung zum Unternehmensvermögen mit endgültiger Wirkung bis spätestens zum 31.05. des Folgejahres erfolgt sein muss. Die Frist gilt unabhängig von einer etwaigen verlängerten Abgabefrist für die Steuererklärung. Wird die Frist versäumt, ist im Zweifel eine spätere Zuordnung zum Unternehmensvermögen ausgeschlossen. Ein Vorsteuerabzug sowie gegebenenfalls in späteren Jahren eine Korrektur ist nicht mehr möglich.
Für Zuordnungen, die den Veranlagungszeitraum 2015 betreffen, muss bis zum 31.05.2016 eine Zuordnungsentscheidung erfolgt sein. Teilen Sie diese in Zweifelsfällen zur Sicherheit dem Finanzamt schriftlich mit. Sprechen Sie hierzu rechtzeitig Ihren Steuerberater an.
(Quelle: Bundesministerium der Finanzen)
Newsletter Oktober 2024
20. September 2024
Unser Kanzlei-Newsletter in für September 2024 beinhaltet u.a. folgende Themen: - Teilweise Schenkung einer Immobilie ist kein privates Veräußerungsgeschäft - Vergabe der Wirtschafts-Identifikationsnummer ab November 2024 - Grundfreibetrag 2024 soll um 180 Euro steigen
Newsletter September 2024
2. September 2024
Unser Kanzlei-Newsletter für August 2024 beinhaltet u.a. folgende Themen: - Steuerbilanzielle Rückstellung für Altersfreizeit - Steuerfreie Zuschläge für Bereitschaftsdienste - Bewirtung eigener Arbeitnehmer - "Geschäftliche" Veranlassung von Bewirtungskosten? - Zuwendungen anlässlich von Betriebsveranstaltungen
Newsletter August 2024
22. Juli 2024
Unser Kanzlei-Newsletter für August 2024 beinhaltet u.a. folgende Themen: - "Wasch-Service" -Kosten sind keine haushaltsnahen Dienstleistungen - Steuerbegünstigte Zuwendungen an Arbeitnehmer: Beiträge zu einer Gruppenunfallversicherung - Zweites Jahressteuergesetz 2024 - Referentenentwurf